Weinbau folgt eigenen Regeln: Das Wetter bestimmt den Ertrag, ein Jahrgang reift über Monate im Keller, und Investitionen in Kelter, Tanks oder Weinberg binden Kapital über Jahre. Wer Weinbaubetriebe steuerlich begleitet, muss diese Zusammenhänge kennen.
Die Steuerberatung Rösener betreut Winzerinnen und Winzer in der Pfalz seit 1990 – im Leiningerland rund um Grünstadt und Bockenheim, an der Mittelhaardt um Bad Dürkheim und Freinsheim sowie im Zellertal und im Raum Eisenberg.
Unser Stammsitz liegt dabei selbst mitten im Weinbaugebiet: in Bockenheim an der Weinstraße, am nördlichen Tor der Deutschen Weinstraße und nur wenige Autominuten von Grünstadt entfernt.

Gewinnermittlung: Land- und Forstwirtschaft oder Gewerbebetrieb?
Ob ein Weinbaubetrieb steuerlich als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb oder als Gewerbebetrieb einzuordnen ist, hängt vom tatsächlichen Zuschnitt ab – etwa vom Umfang zugekaufter Erzeugnisse, von Handelstätigkeit oder von Nebenbetrieben.
Die Einordnung entscheidet über die zulässige Gewinnermittlungsart, über Buchführungspflichten und über die Gewerbesteuer. Sie sollte deshalb nicht nebenbei laufen, sondern regelmäßig geprüft werden.
Weinvorräte richtig bewerten
Im Keller liegen häufig mehrere Jahrgänge gleichzeitig – Fassware, Flaschenwein, Sekt in der Reife. Wer selbst versektet, hat zusätzlich die Schaumweinsteuer im Blick zu behalten, derzeit 136 Euro je Hektoliter und 51 Euro bei weniger als 6 Volumenprozent, dazu Steuerlager- und Anmeldepflichten.
Ihre Bewertung wirkt sich unmittelbar auf das ausgewiesene Ergebnis aus und damit auf Steuerbelastung und Bankgespräch. Wir stimmen mit unseren Mandanten ab, wie Bestandsführung und Bewertung sauber dokumentiert werden, damit sie einer Betriebsprüfung standhalten.
Umsatzsteuer: Durchschnittssatzbesteuerung im Blick behalten
Viele Weinbaubetriebe wenden die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG an. Dabei geht in der Praxis oft eine Besonderheit unter: Der Bundesrat hat im Dezember 2025 bestätigt, dass der Durchschnittssatz auch im Jahr 2026 unverändert 7,8 Prozent beträgt. Für Wein greift dieser Satz aber gerade nicht.
Weinlieferungen fallen unter § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG und werden mit 19 Prozent besteuert, während die pauschale Vorsteuer nur 7,8 Prozent beträgt. Auf inländische Weinumsätze bleibt damit eine Zahllast von 11,2 Prozent.
Voraussetzung für die Pauschalierung ist ein Gesamtumsatz des Vorjahres von höchstens 600.000 Euro. Wer zur Regelbesteuerung wechselt, ist fünf Kalenderjahre daran gebunden.
Ob die Pauschalierung oder die Regelbesteuerung für einen Betrieb sachgerecht ist, hängt von Investitionsvolumen, Vertriebswegen und Umsatzstruktur ab – und kann sich von Jahr zu Jahr ändern. Zu beachten ist zudem die Umsatzgrenze, ab der die Pauschalierung nicht mehr angewendet werden darf. Eine turnusmäßige Prüfung gehört daher in den Jahresrhythmus.
Direktvertrieb, Gastronomie und Onlinehandel
Straußwirtschaft, Hoffest, Weinversand und Verkauf über Onlineplattformen führen umsatzsteuerlich schnell zu Mischstrukturen – teils pauschaliert, teils regelbesteuert, für Lieferungen ins Ausland gilt § 24 UStG ohnehin nicht, dort greift bei Privatkunden in der EU die Fernverkaufsregelung mit der Schwelle von 10.000 Euro und das OSS-Verfahren.
Wer neue Vertriebswege aufbaut, sollte die steuerliche Behandlung vorher klären und die Kasse sowie die Belegausgabe von Beginn an GoBD-konform einrichten.
Investitionen und Betriebsmittel
Traktor, Vollernter, Presse, Tanktechnik, Kühlung oder eine Photovoltaikanlage auf dem Wirtschaftsgebäude: Für geplante Anschaffungen kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in Betracht, daneben die Sonderabschreibung von 40 Prozent nach § 7g Abs. 5 EStG.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, kommt zusätzlich die degressive Abschreibung von bis zu 30 Prozent in Frage.
Beides ist an Fristen und Nachweise gebunden – wird die Investition nicht wie geplant durchgeführt, ist rückwirkend zu korrigieren. Wir prüfen die Voraussetzungen im Einzelfall und halten die Fristen im Blick.
Arbeitskräfte in der Lese
Saisonarbeit ist im Weinbau die Regel. Kurzfristige Beschäftigung, der Mindestlohn von 13,90 Euro je Stunde, die Minijob-Grenze von 603 Euro im Monat, die Sozialversicherung und die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG müssen zusammenpassen – Fehler fallen spätestens bei einer Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung auf.
Unsere Lohnbuchhaltung richtet die Abrechnung für Lesehelfer so ein, dass die Nachweise vollständig vorliegen. Ausführliches dazu steht auf unserer Seite Lohnabrechnung für Weingüter.
Hofübergabe und Nachfolge früh denken
In vielen Pfälzer Weingütern steht der Generationswechsel an. Weinberge, Betriebsgebäude, Technik und Marke sind zu bewerten, Geschwister abzufinden, Alterssicherung und Wohnrecht zu regeln.
Erbschaft- und Schenkungsteuer, ertragsteuerliche Folgen und die Frage, ob der Betrieb als Einheit fortgeführt wird, greifen dabei ineinander. Erfahrungsgemäß braucht eine geordnete Übergabe mehrere Jahre Vorlauf – ein früher Start erweitert die Gestaltungsmöglichkeiten. Mehr dazu in unserem Beitrag Betriebsnachfolge im Weingut.
Digital arbeiten – auch im Weingut
Als DATEV Digitale Kanzlei 2025 arbeiten wir papierlos: Belege werden digital übermittelt, die Buchhaltung läuft zeitnah, betriebswirtschaftliche Auswertungen stehen monatlich bereit.
Gerade in einer Branche mit stark schwankenden Erträgen hilft es, die Zahlen nicht erst beim Jahresabschluss zu sehen. Auf Wunsch verbinden wir Ihre Kellerbuch- oder Warenwirtschaftssoftware über eine Schnittstelle mit der Buchhaltung.
Häufige Fragen
Ab wann ist ein Weinbaubetrieb buchführungspflichtig?
Maßgeblich sind seit 2025 nur noch zwei Grenzen: ein Gesamtumsatz von mehr als 800.000 Euro im Kalenderjahr oder ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 80.000 Euro. Die frühere Wirtschaftswertgrenze von 25.000 Euro ist zum 1. Januar 2025 entfallen.
Die Pflicht beginnt allerdings erst mit der Mitteilung des Finanzamts. Wir prüfen für Ihren Betrieb, welche Gewinnermittlungsart zulässig ist und was ein Wechsel bedeutet.
Lohnt sich die Pauschalierung nach § 24 UStG für mein Weingut?
Das lässt sich nur betriebsindividuell beantworten. Entscheidend sind unter anderem geplante Investitionen, der Anteil des Direktvertriebs und die Umsatzhöhe. Wir rechnen die Varianten für Ihren Betrieb durch – die Entscheidung treffen Sie auf dieser Grundlage.
Betreuen Sie auch kleinere Betriebe und Nebenerwerbswinzer?
Ja. Wir betreuen Familienweingüter unterschiedlicher Größe, vom Nebenerwerb bis zum Vollerwerbsbetrieb mit Direktvertrieb und Gastronomie.
Wo sind Sie für Winzer in der Region erreichbar?
Unsere Büros liegen in Bockenheim a. d. Weinstraße und Bad Dürkheim, dazu Heidelberg. Betriebe in Grünstadt, Freinsheim und Eisenberg besuchen wir auf Wunsch im Betrieb.
Kennenlernen – kostenfrei und unverbindlich
Sie möchten Ihre steuerliche Situation als Weinbaubetrieb einmal in Ruhe besprechen? Das Erstgespräch ist kostenfrei. Mehr über unseren Branchenschwerpunkt lesen Sie auf der Seite Winzer & Weingüter; Termine vereinbaren Sie über Kontakt & Anfahrt oder telefonisch unter 06359 9430-0.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: 31. August 2026.