In der Lese arbeiten auf einem Weingut binnen weniger Wochen mehr Menschen als im ganzen restlichen Jahr. Genau dann entscheidet sich, ob die Lohnabrechnung sauber ist — und ob sie einer Prüfung durch die Rentenversicherung standhält. Wir betreuen Weingüter in Bockenheim, Grünstadt, Freinsheim, Bad Dürkheim und an der gesamten Mittelhaardt.
Kurzfristige Beschäftigung: drei Monate oder 70 Arbeitstage
Lesehelfer werden regelmäßig als kurzfristig Beschäftigte geführt. Sozialversicherungsfrei ist die Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV, wenn sie im Kalenderjahr auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen. Erstens zählen Vorbeschäftigungen im selben Kalenderjahr mit — auch bei anderen Arbeitgebern. Zweitens ist die Berufsmäßigkeit eigenständig zu prüfen: Wer die Tätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhalts ausübt, fällt aus der Befreiung heraus, unabhängig von der Dauer. Beides gehört vor der Lese geklärt, nicht danach.
Die 5-Prozent-Pauschale nach § 40a Abs. 3 EStG
Für Aushilfskräfte in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft lässt sich die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 Prozent des Arbeitslohns erheben. Der Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale entfällt dann.
Die Voraussetzungen sind eng und werden in Prüfungen genau angesehen:
- Die Aushilfskraft wird für Arbeiten beschäftigt, die nicht ganzjährig anfallen.
- Sie ist keine land- oder forstwirtschaftliche Fachkraft.
- Die Beschäftigung dauert nicht mehr als 180 Tage im Kalenderjahr.
- Andere land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sind unschädlich, solange sie 25 Prozent der Gesamtbeschäftigungsdauer nicht überschreiten.
- Der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitsstunde übersteigt 19 Euro nicht.
Entscheidend ist außerdem, dass es sich um typisch land- oder forstwirtschaftliche Arbeiten handelt. Die Rechtsprechung legt das eng aus: Eine geringfügige Weiterverarbeitung eigener Erzeugnisse zählt nicht dazu. Für ein Weingut heißt das, zwischen Arbeiten im Weinberg und Tätigkeiten in Keller, Abfüllung oder Vinothek sauber zu trennen.
Mindestlohn und die schrumpfende 19-Euro-Grenze
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 Euro je Stunde und steigt zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Er gilt auch für Lesehelfer.
Damit rückt die Grenze von 19 Euro für die 5-Prozent-Pauschale spürbar näher. Wer über dem Mindestlohn zahlt, um Helfer zu halten, kann die Pauschalierung schneller verlieren als früher — der Abstand beträgt 2027 nur noch gut vier Euro. Das ist ein Punkt, den wir vor der Lese gemeinsam durchrechnen sollten.
Aufzeichnungspflichten: sieben Tage, zwei Jahre
Nach § 17 Mindestlohngesetz sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen — spätestens sieben Tage nach der Arbeitsleistung, aufzubewahren zwei Jahre. In der Lese, wo nach Wetter und Reifegrad disponiert wird, entsteht hier der häufigste Beanstandungsgrund.
Praktisch bewährt hat sich ein einfaches Tagesblatt je Helfer, das abends abgezeichnet wird. Digital geht das ebenso; entscheidend ist die Frist, nicht das Medium.
SVLFG statt Berufsgenossenschaft
Landwirtschaftliche Betriebe, und damit auch Weingüter, sind bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau versichert, nicht bei einer gewerblichen Berufsgenossenschaft. Meldungen, Beitragsmaßstäbe und Fristen laufen dort eigenständig. Bei gemischten Betrieben mit gewerblichem Teil — etwa Straußwirtschaft oder Weinhandel — ist die Zuordnung im Einzelfall zu klären.
Unterkunft und Verpflegung als Sachbezug
Werden Helfer untergebracht und verpflegt, sind das steuer- und beitragspflichtige Sachbezüge. Anzusetzen sind die amtlichen Sachbezugswerte, die jährlich neu festgesetzt werden. Sie fließen in die Lohnabrechnung ein und wirken sich auch auf die Prüfung der 19-Euro-Grenze aus.
Was wir für Sie übernehmen
- Prüfung vor der Lese, welcher Status je Helfer trägt — kurzfristig, geringfügig oder regulär
- Anmeldung, laufende Abrechnung und Abmeldung der Saisonkräfte
- Prüfung und Anwendung der Pauschalierung nach § 40a Abs. 3 EStG
- Meldungen an SVLFG und Krankenkassen
- Begleitung bei Prüfungen der Rentenversicherung und des Zolls
- Jahresabschluss und Gewinnermittlung des Weinguts aus einer Hand — siehe Winzer & Weingüter
Häufige Fragen
Zählt eine Beschäftigung bei einem anderen Weingut mit?
Ja. Für die Grenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen werden alle kurzfristigen Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr zusammengerechnet, auch die bei anderen Arbeitgebern. Deshalb gehört zur Anmeldung eine Erklärung des Helfers über Vorbeschäftigungen.
Dürfen Lesehelfer auch im Keller eingesetzt werden?
Arbeitsrechtlich ja. Für die 5-Prozent-Pauschale ist aber entscheidend, ob es sich um typisch landwirtschaftliche Arbeiten handelt. Kellerarbeiten und Abfüllung sind das in aller Regel nicht. Ein gemischter Einsatz sollte deshalb dokumentiert und vorher besprochen werden.
Was passiert, wenn die Arbeitszeit nicht fristgerecht aufgezeichnet wurde?
Der Verstoß gegen die Aufzeichnungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Schwerer wiegt meist die Folge: Ohne belastbare Aufzeichnungen lässt sich die Einhaltung des Mindestlohns nicht nachweisen.
Rechnet sich die Pauschalierung immer?
Nein. Bei Helfern mit geringem Jahreseinkommen kann der reguläre Lohnsteuerabzug mit anschließender Veranlagung günstiger sein. Das hängt vom Einzelfall ab und lässt sich vorab überschlagen.
Stand: August 2026. Die Darstellung ist allgemein gehalten und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung können sich ändern.