News rund um Steuerberatung

Betriebsnachfolge im Weingut: Hofübergabe steuerlich richtig planen

Die Übergabe eines Weinguts an die nächste Generation ist steuerlich anspruchsvoll – wer früh plant, spart bares Geld und vermeidet Streit.

Rund um Worms und im Wonnegau stehen viele Familienweingüter vor der Nachfolge. Anders als bei einem reinen Gewerbebetrieb kommen im Weinbau Besonderheiten zusammen: hohe Sachwerte in Rebflächen und Kellertechnik, schwankende Erträge und oft ein enger familiärer Bezug. Damit die Hofübergabe gelingt, sollten steuerliche und rechtliche Weichen Jahre im Voraus gestellt werden.

Weinbaubetriebe in der Pfalz – steuerliche Beratung durch Steuerberatung Rösener
Betriebsnachfolge im Weingut: Hofübergabe steuerlich richtig planen

Warum Weingüter früh planen sollten

Rebflächen, Betriebsgebäude, Maschinen und Weinvorräte binden erhebliche Werte. Bei einer ungeplanten Übergabe – etwa im Erbfall – kann die Erbschaft- oder Schenkungsteuer die Liquidität des Betriebs gefährden. Für Betriebsvermögen sieht § 28 ErbStG immerhin eine Stundung über bis zu sieben Jahre vor, das erste Jahr zinslos. Mit vorausschauender Gestaltung lassen sich Freibeträge mehrfach nutzen und Bewertungsspielräume ausschöpfen.

Die wichtigsten Stellschrauben

  • Bewertung der Rebflächen: Der steuerliche Wert land- und forstwirtschaftlicher Flächen weicht oft deutlich vom Verkehrswert ab. Eine sachgerechte Bewertung ist die Grundlage jeder Nachfolgeplanung.
  • Schenkung zu Lebzeiten: Übertragungen in Etappen nutzen die alle zehn Jahre neu entstehenden Freibeträge, 500.000 Euro beim Ehegatten und 400.000 Euro je Kind, und verteilen die Steuerlast.
  • Verschonungsregeln für Betriebsvermögen: Begünstigt ist der Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens bei Fortführung des Betriebs, nicht dagegen Wohnteil und Betriebswohnungen. Die Verschonung beträgt 85 %, auf Antrag 100 %, und ist an Behaltensfristen von fünf beziehungsweise sieben Jahren sowie an die Lohnsumme gebunden.
  • Nießbrauch & Versorgung: Die übergebende Generation kann sich Erträge oder ein Wohnrecht vorbehalten. Hier ist seit 2025 Vorsicht geboten: Führt der Übergeber den Betrieb wegen des Vorbehaltsnießbrauchs unverändert weiter, scheidet die Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG aus. Der Bundesfinanzhof hat das im Januar 2025 entschieden, das Bundesfinanzministerium ist im Oktober 2025 gefolgt. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bleibt die Übertragung zu Buchwerten möglich. Ist das Weingut wegen Zukauf, Handel oder Gastronomie dagegen als Gewerbebetrieb einzuordnen, gilt die strengere Linie. Diese Einordnung gehört deshalb an den Anfang jeder Nießbrauchsgestaltung.

Typische Fehler

Übersehen wird regelmäßig eine viel längere Frist: Werden Flächen innerhalb von 15 Jahren veräußert oder zweckentfremdet, bewertet das Finanzamt sie nach § 166 BewG rückwirkend mit dem Liquidationswert. Bei Weingutsübergaben ist das der häufigste Grund für eine Nachzahlung, und er wirkt lange nach den fünf oder sieben Jahren der Verschonung. Daneben führen zu spätes Handeln, fehlende Bewertung, das Übersehen von Behaltensfristen oder eine Übergabe „per Handschlag“ ohne vertragliche Grundlage führen regelmäßig zu vermeidbaren Steuernachzahlungen. Auch die ertragsteuerliche Seite (stille Reserven, Aufgabegewinn) gehört von Anfang an bedacht.

Häufige Fragen

Wann sollte die Nachfolge im Weingut geplant werden?
So früh wie möglich – idealerweise fünf bis zehn Jahre vor der geplanten Übergabe, um Freibeträge und Fristen optimal zu nutzen.

Sind Rebflächen bei der Erbschaftsteuer begünstigt?
Land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist bei Fortführung des Betriebs weitgehend verschont, sofern die gesetzlichen Behaltensfristen eingehalten werden.

Lohnt sich eine Übergabe zu Lebzeiten?
Häufig ja: Schenkungen in Etappen nutzen die Freibeträge mehrfach und verteilen die Last – begleitet von einer sauberen Bewertung und Vertragsgestaltung.

Als Kanzlei mit Schwerpunkt Winzer & Weingüter begleiten wir Betriebe im Wonnegau bei der Nachfolge – von der Bewertung bis zum Übergabevertrag. Mehr für Ihre Region: Steuerberater für Worms. Erstgespräch kostenfrei.

Steht bei Ihnen die Übergabe an? Auf unserer Seite Unternehmensnachfolge haben wir zusammengestellt, welche steuerlichen Fragen zu klären sind und wie viel Vorlauf eine geordnete Übergabe braucht.

STEUERNEWS

Unsere Spezialisten unterstützen Sie bei allen steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen. Profitieren Sie von einem hervorragenden Beratungsservice!

….in Bockenheim
+49 (0) 6359 94 30 0

…in Heidelberg
+49 (0) 6221 32 19 09 0

….in Bad Dürkheim
+49 (0) 6322 98 58 50 0

info@steuerberatung-roesener.de

KOMPETENZEN      
SCHWERPUNKTE