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Grundsteuer in Grünstadt: Hebesatz 580 Prozent und die Reform 2025

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln berechnet. Für Grundstückseigentümer in Grünstadt kam 2025 noch eine zweite Änderung dazu: Der Stadtrat hat den Hebesatz für die Grundsteuer B rückwirkend angehoben. Dieser Beitrag erklärt, wie sich die Grundsteuer heute zusammensetzt und was Betriebe und Winzer dabei beachten sollten.

Der Hebesatz in Grünstadt

Der Stadtrat hatte im Oktober 2024 zunächst beschlossen, den Hebesatz für die Grundsteuer B ab 2025 bei 520 Prozent zu belassen. Am 24. Juni 2025 folgte die Anhebung auf 580 Prozent, rückwirkend zum 1. Januar 2025. Als Grund nennt die Stadt die ebenfalls rückwirkend erhöhte Kreisumlage des Landkreises Bad Dürkheim.

Zum Vergleich: In Bad Dürkheim gilt für die Grundsteuer B seit 2025 ein Hebesatz von 540 Prozent. Einzelheiten stehen im Beitrag Grundsteuer in Bad Dürkheim.

So wird die Grundsteuer seit 2025 berechnet

Rheinland-Pfalz wendet das Bundesmodell an. Die Berechnung läuft in drei Stufen:

1. Grundsteuerwert. Das Finanzamt stellt den Wert des Grundstücks fest, auf Grundlage der Erklärung, die Eigentümer 2022 und 2023 abgegeben haben. Er ersetzt den alten Einheitswert.

2. Steuermessbetrag. Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert. Sie beträgt 0,31 Promille für Wohngrundstücke und 0,34 Promille für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte und unbebaute Grundstücke. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gelten 0,55 Promille.

3. Hebesatz. Die Stadt wendet ihren Hebesatz auf den Messbetrag an und verschickt den Grundsteuerbescheid.

Ein Rechenbeispiel

Ein Betriebsgrundstück mit einem Grundsteuerwert von 400.000 Euro ergibt bei 0,34 Promille einen Messbetrag von 136 Euro. Mit dem Hebesatz von 580 Prozent sind das in Grünstadt 788,80 Euro Grundsteuer im Jahr.

Was Winzer und Landwirte beachten sollten

Weinberge und andere land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen fallen unter die Grundsteuer A. Mit der Reform hat sich aber eine Grenze verschoben: Der Wohnteil eines Winzerhofs gehört seit 2025 zum Grundvermögen und wird mit der Grundsteuer B besteuert. Auf einem Hof können deshalb zwei Bescheide ankommen. Welche steuerlichen Fragen im Weinbau sonst anstehen, beschreibt die Seite Winzer und Weingüter.

Wer für Einwände zuständig ist

Die Zuständigkeit ist geteilt, und das führt in der Praxis oft zu Fehlern. Einwände gegen den Grundsteuerwert oder den Messbetrag richten sich an das Finanzamt, weil es diese Werte feststellt. Gegen die Höhe des Hebesatzes und den Grundsteuerbescheid selbst ist die Stadt zuständig. Ein Einspruch gegen den städtischen Bescheid kann einen falschen Grundsteuerwert nicht mehr korrigieren.

Fälligkeit

Die Grundsteuer wird in vier Raten fällig, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf Antrag kann sie in einem Betrag zum 1. Juli gezahlt werden. Wer eine rückwirkende Erhöhung wie in Grünstadt nicht eingeplant hat, sollte die Nachforderung für 2025 in der Liquiditätsplanung berücksichtigen.

Wie wir Betriebe aus Grünstadt und dem Leiningerland betreuen, steht auf der Seite Steuerberater für Grünstadt. Die Gewerbesteuer der Stadt ist Thema im Beitrag Gewerbesteuer in Grünstadt.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Grünstadt?

Für die Grundsteuer B 580 Prozent, rückwirkend ab dem 1. Januar 2025. Zuvor waren es 520 Prozent.

Warum bekomme ich eine Nachforderung für 2025?

Weil die Anhebung erst im Juni 2025 beschlossen wurde, aber für das ganze Jahr gilt. Der Unterschied zwischen dem alten und dem neuen Hebesatz wird nachgefordert.

Wo lege ich Einspruch gegen einen zu hohen Grundsteuerwert ein?

Beim Finanzamt, das den Grundsteuerwert festgestellt hat. Die Stadt ist an diesen Wert gebunden.

Stand: 22. September 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die fachliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei der Reiner Rösener Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Quellen: Stadt Grünstadt, Informationen zur Grundsteuer und Beschluss des Stadtrats vom 24.06.2025; §§ 13, 15, 25, 28 GrStG.

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