In Deutschland unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer und ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Als Gewerbebetrieb ist in diesem Zusammenhang jedes gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen.
Im Gegensatz zu Gewerbebetrieben unterliegen z.B. die selbständigen Freiberufler (Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigte Buchprüfer, Steuerbevollmächtigte, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe) sowie Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer und brauchen daher auch keine Gewerbe-Steuererklärung abzugeben.
DIE BERECHNUNG DER GEWERBESTEUER
Die Berechnung der Gewerbesteuer ist abhängig von der Rechtsform des Unternehmens, welche den Gewerbebetrieb betreibt. Es gelten somit für Einzelunternehmen und Personengesellschaften (z.B. GbR, KG, OHG) andere Vorschriften als für Kapitalgesellschaften (z.B. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. oder UG (haftungsbeschränkt), GmbH oder AG).
Der einkommensteuerliche- bzw. körperschaftsteuerliche Gewinn bildet hierbei die Grundlage für die Ermittlung der Gewerbesteuer. Ausgehend vom Ergebnis des Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Überschussrechnung wird der steuerliche Gewinn ermittelt, der durch Hinzurechnungen bzw. Kürzungen zum Gewerbeertrag weiterentwickelt wird.
Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften existiert ein Freibetrag in Höhe von 24.500 €. Ist der Gewerbeertrag unterhalb des Freibetrags, fällt keine Gewerbesteuer an.
Für Kapitalgesellschaften gibt es diesen Freibetrag bei der Steuererklärung nicht.
Vom Gewerbeertrag ermittelt das Finanzamt den Steuermessbetrag und teilt diesen der Gemeinde, in der sich der Gewerbebetrieb befindet, mit. Sie erhalten ebenfalls einen Bescheid über die Festsetzung des Steuermessbetrags.
Die Gemeinde ermittelt die Gewerbesteuer durch die Multiplikation des Steuermessbetrags mit dem gemeindespezifischen Gewerbesteuerhebesatz. Die Gewerbesteuer wird dann von der Gemeinde durch einen Gewerbesteuerbescheid festgesetzt.
Anbei der Kontakt zur zuständigen Stadtverwaltung bzw. Verbandsgemeinde:
Stadtverwaltung Grünstadt:
Kreuzerweg 2
67269 Grünstadt
Telefon: +49 (0) 6359/805-0
Verbandsgemeindeverwaltung Grünstadt-Land:
Industriestraße 11
67269 Grünstadt
Telefon: +49 (0) 6359/8001-0
Der Gewerbesteuerhebesatz in 2016 beträgt 380% in Grünstadt.
Die Gewerbesteuerhebesätze in 2016 betragen in der Verbandsgemeinde Grünstadt-Land:
- 390% in Battenberg
- 385% in Bissersheim
- 390% in Bockenheim
- 380% in Dirmstein
- 380% in Ebertsheim
- 370% in Gerolsheim
- 365% in Großkarlbach
- 370% in Kindenheim
- 370% in Kirchheim
- 367% in Kleinkarlbach
- 365% in Laumersheim
- 380% in Mertesheim
- 370% in Neuleiningen
- 380% in Obersülzen
- 395% in Obrigheim
- 380% in Quirnheim
Die Gewerbesteuermesszahl beträgt bundeseinheitlich 3,5%.
Für Einzelunternehmen und die als Mitunternehmen an einer Personengesellschaft beteiligten natürlichen Personen besteht allerdings die Möglichkeit, Ihre jeweilige Einkommensteuer durch die Anrechnung der Gewerbesteuer zu berücksichtigen in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags. Die Anrechnung ist auf den gewerblichen Teil der Einkünfte möglich. Somit wird die Belastung der Gewerbesteuer bis zu einem Hebesatz von 380% kompensiert.
Bei Rückfragen zur Gewerbesteuererklärung bzw. zu den Gewerbesteuerhebesätzen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Rufen Sie uns direkt an! Die Reiner Rösener Steuerberatungsgesellschaft mbH ist Ihr Steuerberater für Grünstadt, Bad Dürkheim und Heidelberg!