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Grundsteuer in Bad Dürkheim: Hebesatz 540 Prozent seit 2025

Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach neuen Regeln berechnet. In Bad Dürkheim kam im Sommer 2025 eine rückwirkende Erhöhung des Hebesatzes hinzu. Dieser Beitrag erklärt, wie sich die Grundsteuer heute zusammensetzt und worauf Betriebe, Vermieter und Weingüter in der Kurstadt achten sollten.

Der Hebesatz in Bad Dürkheim

Mit dem Haushaltsnachtrag 2025 hat der Stadtrat den Hebesatz für die Grundsteuer B von 465 auf 540 Prozent angehoben, rückwirkend zum 1. Januar 2025. Die geänderten Bescheide wurden im August 2025 verschickt und galten bereits für die Rate im November. Im selben Beschluss stieg der Gewerbesteuer-Hebesatz von 380 auf 425 Prozent; mehr dazu im Beitrag Gewerbesteuer in Bad Dürkheim.

Zum Vergleich: Grünstadt liegt bei der Grundsteuer B seit 2025 bei 580 Prozent (Grundsteuer in Grünstadt).

So wird die Grundsteuer seit 2025 berechnet

Rheinland-Pfalz wendet das Bundesmodell an. Die Berechnung läuft in drei Stufen:

1. Grundsteuerwert. Das Finanzamt stellt den Wert des Grundstücks fest, auf Grundlage der Erklärung aus den Jahren 2022 und 2023. Er ersetzt den alten Einheitswert.

2. Steuermessbetrag. Der Grundsteuerwert wird mit der Steuermesszahl multipliziert: 0,31 Promille für Wohngrundstücke, 0,34 Promille für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte und unbebaute Grundstücke, 0,55 Promille für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.

3. Hebesatz. Die Stadt wendet ihren Hebesatz auf den Messbetrag an und setzt die Grundsteuer fest.

Ein Rechenbeispiel

Ein Betriebsgrundstück im Gewerbegebiet Bruch mit einem Grundsteuerwert von 400.000 Euro ergibt bei 0,34 Promille einen Messbetrag von 136 Euro. Mit 540 Prozent sind das 734,40 Euro Grundsteuer im Jahr. Beim alten Hebesatz von 465 Prozent wären es 632,40 Euro gewesen.

Was Weingüter beachten sollten

Rebflächen in Ungstein, Leistadt oder an der Mittelhaardt fallen unter die Grundsteuer A. Der Wohnteil eines Weinguts gehört seit der Reform aber zum Grundvermögen und wird mit der Grundsteuer B besteuert, also mit dem erhöhten Hebesatz. Auf einem Hof kommen deshalb oft zwei Bescheide an. Die übrigen steuerlichen Besonderheiten im Weinbau beschreibt die Seite Winzer und Weingüter.

Vermietete Objekte

Bei vermieteten Wohnungen und Gewerbeflächen ist die Grundsteuer in der Regel über die Betriebskosten umlagefähig, wenn der Mietvertrag das vorsieht. Die rückwirkende Erhöhung für 2025 kann deshalb in der Nebenkostenabrechnung weitergegeben werden. Für die eigene Steuererklärung bleibt sie beim Vermieter als Werbungskosten abziehbar, soweit sie nicht umgelegt wurde. Mehr zum Thema auf der Seite Vermietung und Verpachtung.

Wer für Einwände zuständig ist

Einwände gegen den Grundsteuerwert und den Messbetrag richten sich an das Finanzamt. Für den Grundsteuerbescheid mit dem Hebesatz ist die Stadt zuständig. Ein Einspruch gegen den städtischen Bescheid korrigiert keinen falschen Grundsteuerwert.

Fälligkeit

Die Grundsteuer ist in vier Raten fällig, jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Auf Antrag kann sie in einem Betrag zum 1. Juli gezahlt werden.

Unser Büro in der Gutleutstraße 52 betreut Betriebe und Weingüter in allen Ortsteilen, siehe Steuerberater in Bad Dürkheim.

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Grundsteuer-Hebesatz in Bad Dürkheim?

Für die Grundsteuer B 540 Prozent, rückwirkend ab dem 1. Januar 2025. Bis 2024 waren es 465 Prozent.

Darf ich die Erhöhung auf meine Mieter umlegen?

In der Regel ja, wenn der Mietvertrag die Umlage der Grundsteuer als Betriebskosten vorsieht. Das gilt auch für die rückwirkende Erhöhung.

Wo lege ich Einspruch gegen einen zu hohen Grundsteuerwert ein?

Beim Finanzamt. Die Stadt ist an den festgestellten Wert gebunden.

Stand: 22. September 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die fachliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei der Reiner Rösener Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Quellen: Stadt Bad Dürkheim, Pressemitteilung zum Haushaltsnachtrag 2025 (Juli 2025); §§ 13, 15, 25, 28 GrStG; § 2 Nr. 1 BetrKV.

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