Vermögen zu übertragen ist keine Frage von Formularen, sondern von Fristen. Wer früh beginnt, hat Freibeträge, Bewertungsspielräume und Gestaltungswege zur Verfügung, die im Erbfall nicht mehr offenstehen. Wir begleiten Familien und Unternehmen in der Pfalz und im Rhein-Neckar-Raum.
Freibeträge und die Zehnjahresfrist
Erbschaft- und Schenkungsteuer folgen denselben Regeln. Entscheidend ist das Verwandtschaftsverhältnis: Es bestimmt Steuerklasse und Freibetrag — für Ehegatten 500.000 Euro, für Kinder 400.000 Euro je Elternteil, für Enkel 200.000 Euro.
Der wichtigste Hebel ist die Zehnjahresfrist: Freibeträge stehen alle zehn Jahre erneut zur Verfügung. Wer mit fünfzig überträgt statt mit siebzig, kann denselben Freibetrag zwei- oder dreimal nutzen. Diese Zeit lässt sich nicht nachholen — sie ist der Grund, warum Nachfolgeplanung früh beginnen sollte.
Bewertung von Grundbesitz
Für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird Grundbesitz nach gesetzlich vorgegebenen Verfahren bewertet: Wohnungs- und Teileigentum sowie Ein- und Zweifamilienhäuser im Vergleichswertverfahren, Miet- und Geschäftsgrundstücke im Ertragswertverfahren, alles Übrige im Sachwertverfahren.
Diese pauschalen Verfahren liegen häufig über dem tatsächlichen Verkehrswert — besonders bei sanierungsbedürftigen Objekten, ungünstigen Grundrissen oder Belastungen. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch Gutachten ist gesetzlich vorgesehen und kann die Bemessungsgrundlage erheblich senken. Mehr dazu in Grundbesitzwert richtig ansetzen.
Betriebsvermögen: Verschonung mit Bedingungen
Für Betriebsvermögen sieht das Gesetz weitreichende Verschonungsregelungen vor. Sie sind aber an Behaltensfristen und an die Entwicklung der Lohnsumme gebunden. Wer den Betrieb zu früh veräußert oder wesentliche Teile entnimmt, verliert die Verschonung rückwirkend.
Kritisch ist außerdem das sogenannte Verwaltungsvermögen — Teile des Betriebsvermögens, die nicht begünstigt sind. Vor einer Übertragung lohnt die Prüfung, wie hoch dieser Anteil ist und ob er sich rechtzeitig verringern lässt.
Wenn Betriebsimmobilie und Betriebsgesellschaft getrennt sind, ist zusätzlich die Betriebsaufspaltung zu prüfen: Ihr ungeplantes Ende deckt stille Reserven auf, ohne dass Geld fließt. Den Gesamtzusammenhang haben wir unter Unternehmensnachfolge zusammengestellt.
Weitere Gestaltungswege
Nießbrauch. Der Übergeber behält die Erträge, überträgt aber die Substanz. Der Nießbrauch mindert den steuerpflichtigen Erwerb und sichert die Versorgung.
Kettenschenkung. Übertragungen über mehrere Beteiligte können Freibeträge mehrfach nutzen — die Gestaltung muss zivilrechtlich sauber sein, sonst wird sie steuerlich nicht anerkannt.
Güterstandsschaukel. Bei Ehegatten kann der Zugewinnausgleich steuerfrei Vermögen verschieben.
Familiengesellschaft. Anteile lassen sich über Jahre in kleinen Schritten übertragen, während die Stimmrechte zunächst beim Übergeber bleiben.
Häufige Fragen
Wann sollten wir anfangen?
Sobald absehbar ist, dass Vermögen übergehen wird. Wegen der Zehnjahresfrist ist jedes Jahr Vorlauf bares Geld wert.
Muss immer eine Erklärung abgegeben werden?
Nicht in jedem Fall, aber das Finanzamt fordert häufig zur Abgabe auf. Bei Grundbesitz und Betriebsvermögen ist regelmäßig eine gesonderte Feststellung des Werts erforderlich.
Arbeiten Sie mit Notar und Anwalt zusammen?
Ja. Steuerliche Gestaltung und Vertragsgestaltung müssen zusammenpassen, sonst entsteht ein Ergebnis, das niemand wollte.
Was ist mit Immobilien im Familienvermögen?
Dafür gilt dasselbe Bewertungsrecht; siehe auch unsere Seite Vermietung & Verpachtung.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.
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