Bei Erbschaft oder Schenkung bewertet das Finanzamt Immobilien nach typisierten Verfahren (Ertrags- oder Sachwertverfahren). Seit der Reform der Grundbesitzbewertung (2023) fallen diese Pauschalwerte häufig höher aus als der tatsächliche Marktwert – und damit auch die Bemessungsgrundlage für die Steuer.
Die Öffnungsklausel des § 198 BewG
Das Gesetz sieht ein Gegenmittel vor: Über § 198 BewG kann ein niedrigerer gemeiner Wert nachgewiesen werden – durch ein qualifiziertes Sachverständigengutachten (Gutachterausschuss oder zertifizierte Sachverständige) oder durch einen zeitnahen Kaufpreis (innerhalb eines Jahres um den Stichtag). Liegt der nachgewiesene Wert unter dem Finanzamtswert, mindert er die Bemessungsgrundlage entsprechend.
Wann sich ein Gutachten lohnt
Der pauschale Wert ist nicht das letzte Wort. Ob sich ein Gutachten lohnt, hängt vom Einzelfall ab – bei älteren, sanierungsbedürftigen oder schwer vermietbaren Objekten oft deutlich. Wir prüfen, ob der angesetzte Wert realistisch ist, koordinieren das Gutachten und bringen es form- und fristgerecht ins Verfahren ein.
Häufige Fragen
Wer darf das Gutachten erstellen?
Der Gutachterausschuss oder staatlich anerkannte bzw. nach ISO/IEC 17024 zertifizierte Sachverständige.
Geht es auch ohne Gutachten?
Ja, wenn ein zeitnaher tatsächlicher Kaufpreis vorliegt.
Bis wann muss der Nachweis erfolgen?
Möglichst früh im Bewertungs- oder Einspruchsverfahren – wir achten auf die Fristen.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung. Sprechen Sie uns für Ihren konkreten Fall gern an.