Gerade Handwerk und Industrie investieren regelmäßig in Maschinen, Fahrzeuge und Werkzeuge. Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) hilft, solche Anschaffungen vorausschauend zu planen und Liquidität zu schonen – wenn man die Regeln kennt.
Was der § 7g bringt
Vereinfacht können Betriebe schon vor der Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd abziehen – und die spätere Investition so vorbereiten. Die steuerliche Wirkung wird dadurch zeitlich vorgezogen (ein Liquiditäts- und Planungseffekt, keine dauerhafte Ersparnis). Die Grundlagen erklären wir ausführlich im Beitrag Investitionsabzugsbetrag § 7g richtig ansetzen.
Typische Fälle in Handwerk & Industrie
- Maschinen, Anlagen und Fertigungstechnik
- Nutzfahrzeuge, Transporter, Baumaschinen
- Werkzeuge und Betriebsausstattung
Wichtig: Es gelten Voraussetzungen (u. a. eine Gewinngrenze von 200.000 €, ein Investitionszeitraum von drei Jahren und eine überwiegend betriebliche Nutzung). Wird nicht wie geplant investiert, wird der Abzug rückgängig gemacht – mit Verzinsung. Deshalb gehört der § 7g in eine saubere Investitionsplanung.
So unterstützen wir Sie
Wir planen den Investitionsabzugsbetrag als Teil Ihrer Investitions- und Liquiditätsstrategie – vorausschauend statt rückblickend. Mehr zu unseren Branchen: Handwerker und Industrie & Fertigung.
Häufige Fragen
Für welche Anschaffungen gilt der § 7g?
Für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge – bei überwiegend betrieblicher Nutzung.
Spare ich damit endgültig Steuern?
Nein – der § 7g verschiebt die steuerliche Wirkung zeitlich und schont Liquidität. Der konkrete Effekt hängt vom Einzelfall ab.
Was passiert, wenn ich doch nicht investiere?
Dann wird der Abzug rückgängig gemacht und verzinst. Deshalb ist eine realistische Planung wichtig.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung.