Gerade Handwerk und Industrie investieren regelmäßig in Maschinen, Fahrzeuge und Werkzeuge. Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) hilft, solche Anschaffungen vorausschauend zu planen und Liquidität zu schonen – wenn man die Regeln kennt.

Was der § 7g bringt
Vereinfacht können Betriebe schon vor der Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsguts bis zu 50 % der voraussichtlichen Kosten gewinnmindernd abziehen – und die spätere Investition so vorbereiten. Die steuerliche Wirkung wird dadurch zeitlich vorgezogen (ein Liquiditäts- und Planungseffekt, keine dauerhafte Ersparnis). Die Grundlagen erklären wir ausführlich im Beitrag Investitionsabzugsbetrag § 7g richtig ansetzen.
Typische Fälle in Handwerk & Industrie
- Maschinen, Anlagen und Fertigungstechnik
- Nutzfahrzeuge, Transporter, Baumaschinen
- Werkzeuge und Betriebsausstattung
Wichtig: Es gelten Voraussetzungen (u. a. eine Gewinngrenze von 200.000 € im Vorjahr, ein Investitionszeitraum von drei Jahren und eine fast ausschließlich betriebliche Nutzung, also mindestens 90 %). Wird nicht wie geplant investiert, wird der Abzug rückgängig gemacht mit Verzinsung. Das Wirtschaftsgut muss außerdem bis zum Ende des folgenden Wirtschaftsjahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben. Der Höchstbetrag von 200.000 € je Betrieb ist ein rollierender Bestand und kein Jahresbetrag: Alle abgezogenen und noch nicht hinzugerechneten Beträge zusammen dürfen ihn nicht übersteigen. Deshalb gehört der § 7g in eine saubere Investitionsplanung.
So unterstützen wir Sie
Wir planen den Investitionsabzugsbetrag als Teil Ihrer Investitions- und Liquiditätsstrategie – vorausschauend statt rückblickend. Mehr zu unseren Branchen: Handwerker und Industrie & Fertigung.
Bei der Investitionsplanung begleiten wir Betriebe in der gesamten Region – von Handwerk bis Industrie, auch an unserem Standort Heidelberg im Rhein-Neckar-Raum.
Sonderabschreibung und degressive AfA
Neben dem Investitionsabzugsbetrag steht kleinen und mittleren Betrieben die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG offen. Sie beträgt seit dem Wachstumschancengesetz 40 % der Anschaffungskosten und lässt sich frei auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre verteilen.
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027 angeschafft werden, gilt zusätzlich wieder die degressive Abschreibung von bis zu 30 %, höchstens dem Dreifachen des linearen Satzes. Für anlagenintensive Betriebe ist das derzeit der stärkste Hebel. Welche Kombination im Einzelfall am meisten bringt, rechnen wir vor der Anschaffung durch.
Häufige Fragen
Für welche Anschaffungen gilt der § 7g?
Für bewegliche, abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – z. B. Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge – sofern sie zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden. Bei Fahrzeugen mit nennenswerter Privatnutzung scheidet der Abzug damit aus.
Spare ich damit endgültig Steuern?
Nein – der § 7g verschiebt die steuerliche Wirkung zeitlich und schont Liquidität. Der konkrete Effekt hängt vom Einzelfall ab.
Was passiert, wenn ich doch nicht investiere?
Dann wird der Abzug rückgängig gemacht und verzinst. Deshalb ist eine realistische Planung wichtig.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung.