Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ist ein starkes Instrument: Kleine und mittlere Betriebe können bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter vorab gewinnmindernd abziehen (bis 200.000 € je Betrieb) – und bei der Investition zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % nutzen (angehoben von 20 % durch das Wachstumschancengesetz, für Anschaffungen ab dem 1.1.2024).
Warum die Technik entscheidend ist
Der IAB wird außerbilanziell in der Steuererklärung abgezogen – er gehört nicht in die Bilanz. Taucht er dort auf oder wird er nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums sauber aufgelöst, ist das ein Prüfsignal für das Finanzamt – und kann zu rückwirkender Auflösung samt Verzinsung führen.
So unterstützen wir Sie
Wir prüfen, ob Ihr IAB korrekt außerbilanziell behandelt ist, ob Fristen und Gewinngrenzen eingehalten sind und ob die spätere Auflösung sauber abgebildet wurde – damit aus einem Steuervorteil kein Bumerang wird.
Häufige Fragen
Wo wird der IAB abgezogen?
Außerbilanziell in der Steuererklärung – nicht in der Bilanz.
Wie hoch ist er?
Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten, maximal 200.000 € je Betrieb.
Was passiert, wenn nicht investiert wird?
Der IAB wird rückwirkend aufgelöst – in der Regel mit Verzinsung.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung. Sprechen Sie uns für Ihren konkreten Fall gern an.