Der Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) ist ein starkes Instrument: Kleine und mittlere Betriebe können bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten für bewegliche Wirtschaftsgüter vorab gewinnmindernd abziehen (Höchstbestand 200.000 € je Betrieb, rollierend über alle noch offenen Abzüge, nicht je Jahr) – und bei der Investition zusätzlich eine Sonderabschreibung von bis zu 40 % nutzen (angehoben von 20 % durch das Wachstumschancengesetz, für Anschaffungen ab dem 1.1.2024).
Zwei Voraussetzungen entscheiden über Erfolg oder Rückabwicklung. Erstens die Gewinngrenze: Der Gewinn des Vorjahres darf 200.000 € nicht übersteigen. Dass hier dieselbe Zahl steht wie beim Höchstbetrag, ist Zufall, gemeint sind zwei verschiedene Dinge. Zweitens die Nutzung: Das Wirtschaftsgut muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden, also zu mindestens 90 %, und bis zum Ende des Folgejahres in einer inländischen Betriebsstätte verbleiben. Gerade bei Fahrzeugen mit Privatnutzung scheitert der Abzug daran am häufigsten.

Warum die Technik entscheidend ist
Der IAB wird außerbilanziell in der Steuererklärung abgezogen – er gehört nicht in die Bilanz. Taucht er dort auf oder wird er nicht innerhalb des dreijährigen Investitionszeitraums sauber aufgelöst, ist das ein Prüfsignal für das Finanzamt – und kann zu rückwirkender Auflösung samt Verzinsung führen.
So unterstützen wir Sie
Wir prüfen, ob Ihr IAB korrekt außerbilanziell behandelt ist, ob Fristen und Gewinngrenzen eingehalten sind und ob die spätere Auflösung sauber abgebildet wurde – damit aus einem Steuervorteil kein Bumerang wird.
Häufige Fragen
Wo wird der IAB abgezogen?
Außerbilanziell in der Steuererklärung – nicht in der Bilanz.
Wie hoch ist er?
Bis zu 50 % der geplanten Anschaffungskosten, maximal 200.000 € je Betrieb.
Was passiert, wenn nicht investiert wird?
Der IAB wird rückwirkend aufgelöst – in der Regel mit Verzinsung.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung. Sprechen Sie uns für Ihren konkreten Fall gern an.
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