Am Anfang einer Gründung stehen Entscheidungen, die sich später nur mit Aufwand korrigieren lassen: die Rechtsform, die Art der Gewinnermittlung, der Umgang mit der Umsatzsteuer. Wir begleiten Gründerinnen und Gründer in Handwerk, Industrie und Weinbau in der Pfalz und im Rhein-Neckar-Raum — am besten, bevor der erste Vertrag unterschrieben ist.

Rechtsform: die Weichenstellung

Einzelunternehmen, GbR, UG oder GmbH — die Wahl bestimmt Haftung, Steuerbelastung, Buchführungspflichten und die spätere Finanzierbarkeit.

Beim Einzelunternehmen und der GbR unterliegt der Gewinn der Einkommensteuer; die Gewerbesteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet, bei üblichen Hebesätzen weitgehend. Dafür haften die Beteiligten persönlich.

Bei GmbH und UG ist die Haftung begrenzt, dafür fallen Körperschaft- und Gewerbesteuer an, und ausgeschüttete Gewinne werden nochmals belastet. Rechnerisch lohnt die Kapitalgesellschaft vor allem dann, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben sollen. Wer eine Beteiligung von Investoren erwartet, sollte von Anfang an darauf zugehen — eine spätere Umwandlung ist möglich, aber aufwendig. Mehr in unserem Beitrag Einzelunternehmen oder GmbH?

Freiberuflich oder gewerblich

Die Einordnung entscheidet über Gewerbesteuer, Buchführungspflicht und die zulässige Gewinnermittlungsart. Sie ist nicht immer eindeutig, und bei Personengesellschaften kann eine kleine gewerbliche Tätigkeit den gesamten Gewinn infizieren. Das gehört vor der Gründung geklärt, nicht danach.

Umsatzsteuer von Anfang an

Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG befreit von der Umsatzsteuer, schließt aber den Vorsteuerabzug aus. Wer zu Beginn hohe Investitionen tätigt — Maschinen, Fahrzeuge, Ausbau —, fährt mit der Regelbesteuerung oft besser. Die Entscheidung bindet für mehrere Jahre.

Für Weinbaubetriebe kommt zusätzlich die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Betracht; Einzelheiten auf unserer Seite Winzer & Weingüter.

Buchhaltung, die mitwächst

Bis zu den gesetzlichen Grenzen für Umsatz und Gewinn genügt die Einnahmen-Überschuss-Rechnung; darüber beginnt die Bilanzierungspflicht. Wer die Buchhaltung von Beginn an digital aufsetzt, muss später nichts umstellen: Belege per App oder Schnittstelle, Bankanbindung, monatliche Auswertung. Für Bank- und Fördergespräche zählt, dass belastbare Zahlen zeitnah vorliegen. Mehr unter Digitale Buchhaltung.

Ab 2027 beziehungsweise 2028 kommt die Pflicht zur E-Rechnung im B2B-Geschäft hinzu — wer neu startet, sollte gleich richtig aufsetzen.

Die ersten Schritte in der Reihenfolge

  1. Gespräch vor der Gründung. Rechtsform, Gesellschaftsvertrag, Finanzierung, steuerliche Behandlung von Zuschüssen.
  2. Anmeldung. Gewerbeanmeldung beziehungsweise Anzeige beim Finanzamt, Fragebogen zur steuerlichen Erfassung — dort fallen bereits bindende Entscheidungen.
  3. Einrichtung. DATEV-Zugänge, Belegweg, Bankanbindung, Lohnabrechnung falls Mitarbeitende dazukommen.
  4. Laufende Betreuung. Voranmeldungen, Auswertungen, Jahresabschluss — mit fester Ansprechperson.

Häufige Fragen

Wann sollten wir sprechen?
Vor der Gewerbeanmeldung. Der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung legt Dinge fest, die später nur mit Aufwand zu ändern sind. Das Erstgespräch ist kostenfrei.

Lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?
Das hängt von den geplanten Investitionen und Ihren Kunden ab. Bei überwiegend gewerblichen Kunden und hohen Anfangsinvestitionen spricht vieles für die Regelbesteuerung. Wir rechnen beide Varianten durch.

Übernehmen Sie auch die Lohnabrechnung ab dem ersten Mitarbeiter?
Ja, einschließlich Anmeldungen, Minijobs und der Nachweispflichten im Bau- und Handwerksbereich.

Wir übernehmen einen bestehenden Betrieb — ist das etwas anderes?
Ja. Dann kommen Kaufpreisaufteilung, Firmenwert und gegebenenfalls die Unternehmensnachfolge hinzu.

Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Stand: August 2026.

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