FG Hamburg Urteil vom 23. Februar 2016, 2 K 31/15
Im Zeitpunkt einer Außenprüfung festgestellte Umsätze können als Bemessungsgrundlage für eine Schätzung von Umsätzen in Vorjahren dienen. Voraussetzung hierfür ist, dass keine wesentlichen Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen.
Das Finanzamt hatte im Rahmen einer Außenprüfung wesentliche Mehrerlöse im Prüfjahr festgestellt und auf deren Grundlage die entsprechenden Steuerbescheide der Vorjahre geändert.
Der Beklagte hatte Wareneinkäufe im Jahr der Außenprüfung nicht erklärt. Er war der Meinung, dass diese nicht Grundlage für eine Zuschätzung in Vorjahren sein könnten.
Das Finanzamt hat nach Auffassung des Finanzgerichtes diese Zuschätzungen zu Recht gemacht, da zusätzlich wesentliche Mängel in der Kassenbuchführung sowie Manipulationen in dieser festgestellt wurden. Aus diesem Grund können die im Zeitpunkt der Außenprüfung festgestellten Umsätze Grundlage für die Schätzung der Umsätze in den Vorjahren sein.
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