Die Frage stellt sich, wann eine Bebauungs- und Vermietungsabsicht bei einem Grundstück vorliegt, das über einen längeren Zeitraum nicht bebaut wurde? Für welchen Zeitraum können vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden?
Grundsätzlich ist der Abzug vorweggenommener Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG nur möglich, wenn zu später beabsichtigten Einkünften ein objektiver Zusammenhang nachgewiesen werden kann. Wenn bereits Aufwendungen entstanden sind,, ergeben sich Schwierigkeiten , wenn eine Realisierung der anfänglichen Planung nicht möglich war.
In Urteilen vom BFH wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zur Einkunftsart bestehen muss. Erkennbar muss sein, dass der Steuerpflichtige bei einem unbebauten Grundstück das Ziel der späteren Bebauung des Grundstücks geplant hat. Die Absicht des Steuerpflichtigen für die Bebauung und Vermietung kann nur im Rahmen der objektiven Umstände im Einzelfall festgestellt werden. Dazu zählen das Verhalten des Steuerpflichtigen: hat er z.B. nach der Bezahlung des Grundstücks Beträge für die Planun g und Bebauung angespart.
Liegen zwischen Erwerb eines Grundstücks und der Bebauung mit Vermietung ein größerer Zeitraum , ist trotzdem der Abzug von angefallenen Aufwendungen möglich. In verschiedenen Urteilen des BFH wurde entschieden, dass nach einem Zeitablauf von mehr als 10 Jahren zwischen Anschaffung des Grundstücks bis zum Abschluß des Mietvertrages eine Vermietungsabsicht nicht mehr anerkannt wird.
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