Worms und der Wonnegau zählen zu den bedeutendsten Weinregionen Deutschlands. Für Winzer und Weingüter gelten steuerlich einige Besonderheiten – ein Überblick.

Umsatzsteuer: Pauschalierung oder Regelbesteuerung
Weinbaubetriebe können die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, solange der Gesamtumsatz des Vorjahres 600.000 Euro nicht übersteigt. Ein wichtiger Punkt wird dabei häufig übersehen: Für Weinlieferungen gilt innerhalb des § 24 UStG nicht der pauschale Satz von 7,8 %, sondern 19 % bei einer Vorsteuerpauschale von 7,8 %. Es bleibt also eine Zahllast von 11,2 %. Wer zur Regelbesteuerung wechselt, ist fünf Kalenderjahre daran gebunden. Welcher Weg passt, hängt unter anderem von Direktvermarktung, Gutsausschank und Investitionsphasen ab und sollte individuell geprüft werden.
Direktvermarktung und Gutsausschank
Alle Themen für den Standort finden Sie gebündelt unter Steuerberater für Worms und den Wonnegau. Ab-Hof-Verkauf, Onlineshop, Straußwirtschaft: Die Vertriebswege bringen unterschiedliche Fragen mit sich. Die Getränkeabgabe im Gutsausschank fällt ebenfalls unter den Satz von 19 %. Beim Versand an Privatkunden in der EU greift § 24 UStG gar nicht, dort gilt die Fernverkaufsregelung mit der Schwelle von 10.000 Euro und das OSS-Verfahren. Diese Wege gehören sauber abgegrenzt.
Investitionen in Keller- und Abfülltechnik
Für geplante Investitionen kommen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) in Betracht. Auch die Bewertung von Weinvorräten ist ein wiederkehrendes Thema.
Wenn die 600.000-Euro-Grenze fällt
Betriebe im Wonnegau sind im Schnitt größer als die Familienweingüter der Mittelhaardt, und viele erzeugen Fasswein für Kellereien oder liefern an eine Genossenschaft. Damit wird eine Grenze real, die weiter südlich selten greift.
Wird der Gesamtumsatz von 600.000 Euro im Vorjahr überschritten, wechselt der Betrieb zum Beginn des Folgejahres in die Regelbesteuerung. Das ist kein reiner Nachteil: Der Vorsteuerabzug aus Maschinen, Kellertechnik, Fässern und Baumaßnahmen wird damit möglich. Vor einer größeren Investition lohnt deshalb die Rechnung, ob ein freiwilliger Verzicht auf § 24 UStG günstiger ist — die Bindung daran beträgt fünf Kalenderjahre.
Beim Wechsel ist außerdem die Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG im Blick zu behalten. Wirtschaftsgüter, die vor dem Wechsel angeschafft wurden, können anteilig noch Vorsteuer nachziehen; umgekehrt kann bei einem Rückwechsel eine Rückzahlung drohen. Der Berichtigungszeitraum beträgt fünf Jahre, bei Gebäuden zehn.
Ein Punkt für die Planung: Der Durchschnittssatz ist nicht mehr fest. Er lag 2023 bei 9,0 Prozent, 2024 bei 8,4 Prozent und seit dem 1. Januar 2025 bei 7,8 Prozent. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 kann das Bundesfinanzministerium ihn jährlich zum 1. Januar per Rechtsverordnung neu festsetzen. Für 2026 ist keine Anpassung erfolgt — wer knapp kalkuliert, sollte den Satz jedes Jahr neu prüfen.
Fasswein, Genossenschaft und Ablieferung
Wer an eine Winzergenossenschaft liefert, hat neben den laufenden Auszahlungen die Geschäftsanteile und mögliche Rückvergütungen in der Buchführung abzubilden. Die Anteile gehören zum Betriebsvermögen, Rückvergütungen sind im Jahr des Zuflusses zu erfassen.
Beim Fassweinverkauf an Kellereien kommt es auf die Abgrenzung an, ob noch Urproduktion vorliegt oder bereits eine Verarbeitungsstufe erreicht ist, die den Bereich des § 24 UStG verlässt. Diese Frage entscheidet über die Besteuerung des Umsatzes und sollte vor der ersten Lieferung geklärt sein, nicht danach.
Pachtflächen und die Betriebsaufspaltung
Im Wonnegau wird viel auf Pachtflächen gewirtschaftet. Das ist steuerlich unkritisch, solange gepachtet wird. Heikel wird der umgekehrte Fall: Wer eigene Flächen oder Betriebsgebäude aus dem Privatvermögen an die eigene GmbH verpachtet, begründet häufig ungewollt eine Betriebsaufspaltung. Die stillen Reserven der überlassenen Flächen werden damit steuerverstrickt — und das fällt oft erst bei der Übergabe auf, wenn es teuer wird.
Lesehelfer richtig abrechnen
Zur Lese gelten dieselben Regeln wie in jeder anderen Branche: kurzfristige Beschäftigung, Mindestlohn und Aufzeichnungspflichten. Seit dem 1. Januar 2026 liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 13,90 Euro je Stunde, die Minijob-Grenze entsprechend bei 603 Euro im Monat.
Eine Besonderheit gibt es doch: Für Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft lässt sich die Lohnsteuer nach § 40a Abs. 3 EStG pauschal mit 5 Prozent erheben, wenn die dortigen Voraussetzungen erfüllt sind. Das vereinfacht die Abrechnung der Lesekolonnen erheblich.
Betriebsnachfolge
Hofübergabe und Generationenwechsel wollen früh geplant werden – inklusive der Bewertung von Wein- und Rebflächen.
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Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die fachliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei der Reiner Rösener Steuerberatungsgesellschaft mbH.