Worms und der Wonnegau zählen zu den bedeutendsten Weinregionen Deutschlands. Für Winzer und Weingüter gelten steuerlich einige Besonderheiten – ein Überblick.

Umsatzsteuer: Pauschalierung oder Regelbesteuerung
Weinbaubetriebe können die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, solange der Gesamtumsatz des Vorjahres 600.000 Euro nicht übersteigt. Ein wichtiger Punkt wird dabei häufig übersehen: Für Weinlieferungen gilt innerhalb des § 24 UStG nicht der pauschale Satz von 7,8 %, sondern 19 % bei einer Vorsteuerpauschale von 7,8 %. Es bleibt also eine Zahllast von 11,2 %. Wer zur Regelbesteuerung wechselt, ist fünf Kalenderjahre daran gebunden. Welcher Weg passt, hängt unter anderem von Direktvermarktung, Gutsausschank und Investitionsphasen ab und sollte individuell geprüft werden.
Direktvermarktung und Gutsausschank
Alle Themen für den Standort finden Sie gebündelt unter Steuerberater für Worms und den Wonnegau. Ab-Hof-Verkauf, Onlineshop, Straußwirtschaft: Die Vertriebswege bringen unterschiedliche Fragen mit sich. Die Getränkeabgabe im Gutsausschank fällt ebenfalls unter den Satz von 19 %. Beim Versand an Privatkunden in der EU greift § 24 UStG gar nicht, dort gilt die Fernverkaufsregelung mit der Schwelle von 10.000 Euro und das OSS-Verfahren. Diese Wege gehören sauber abgegrenzt.
Investitionen in Keller- und Abfülltechnik
Für geplante Investitionen kommen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen (§ 7g EStG) in Betracht. Auch die Bewertung von Weinvorräten ist ein wiederkehrendes Thema.
Betriebsnachfolge
Hofübergabe und Generationenwechsel wollen früh geplant werden – inklusive der Bewertung von Wein- und Rebflächen.
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