Der BFH hat mit Urteil vom 18. Mai 2017 – VI R 9/16 entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind, da sie unter den Begriff „Prozesskosten“ im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG fallen.
Hintergrund: Unter außergewöhnlichen Belastungen versteht man nach § 33 EStG grundsätzlich die Aufwendungen, die entstehen, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen tätigen muss, als dem überwiegenden Anteil der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen. Begrenzt wird der Abzug dieser Kosten durch die zumutbare Belastung, die einem gewissen Prozentsatz des Gesamtbetrags der Einkünfte entspricht (§ 33 Abs. 3 S. 1 EStG).
Seit 2013 können Zivilprozesskosten nur noch als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn ohne diese Aufwendungen eine Bedrohung der Existenz des Steuerpflichtigen besteht. Ob unter die Prozesskosten auch die Scheidungskosten fallen, war zu diesem Zeitpunkt noch unklar. Nach Ansicht des BFH wendet der Steuerpflichtige die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage oder seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse auf. Eine außergewöhnliche Belastung liegt auch dann nicht vor, wenn das Festhalten an der Ehe eine starke Beeinträchtigung des Lebens darstellt.
In langjähriger Rechtsprechung hat der BFH nun entschieden, dasss Scheidungskosten Aufwendungen zur Führungs eines Rechtsstreits im Sinne des § 33 Abs. 2 S. 4 EStG sind und demnach vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen sind.