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Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter erhöht

Mit Zustimmung zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken am 27.04.2017 hat der Bundestag ebenfalls die Grenzwerte für geringwertige Wirtschatsgüter (GWG) angehoben. Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter, handelsrechlich Vermögensgegenstände, mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren und über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§7 Abs. 1 EStG). Steuerrechtlich gibt es jedoch eine Ausnahme für Wirtschaftsgüter von geringem Wert. Darunter versteht man bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind. Diese können sofort in voller Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. Ihre Grenze wurde von bislang 410 € auf 800 € netto erhöht (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG). Der untere Grenzwert für die Bildung eines Sammelpostens wurde von 150 € auf 250 € erhöht; der obere Grenzwert von 1.000 € bleibt bestehen. Sammelposten können alternativ zur Sofortabschreibung gebildet werden und sind über eine Laufzeit von 5 Jahren abzuschreiben. Die Anhebung soll für Investitionen ab dem 31.12.2017 gelten (§ 52 Abs. 12 S. 3 EStG).

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