Mit Zustimmung zum Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken am 27.04.2017 hat der Bundestag ebenfalls die Grenzwerte für geringwertige Wirtschatsgüter (GWG) angehoben.
Grundsätzlich sind Wirtschaftsgüter, handelsrechlich Vermögensgegenstände, mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu aktivieren und über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben (§7 Abs. 1 EStG). Steuerrechtlich gibt es jedoch eine Ausnahme für Wirtschaftsgüter von geringem Wert. Darunter versteht man bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind.
Diese können sofort in voller Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden. Ihre Grenze wurde von bislang 410 € auf 800 € netto erhöht (§ 6 Abs. 2 S. 1 EStG).
Der untere Grenzwert für die Bildung eines Sammelpostens wurde von 150 € auf 250 € erhöht; der obere Grenzwert von 1.000 € bleibt bestehen. Sammelposten können alternativ zur Sofortabschreibung gebildet werden und sind über eine Laufzeit von 5 Jahren abzuschreiben.
Die Anhebung soll für Investitionen ab dem 31.12.2017 gelten (§ 52 Abs. 12 S. 3 EStG).