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Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen und die Auswirkung auf die Steuer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell mit BFH-Urteil vom 14.5.2014 (veröffentlicht im BMF Schreiben vom 29.06.2015) deutlich gemacht, dass eine Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen von Ingenieuren und Architekten schon dann angenommen wird, sobald ein Anspruch auf eine Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI gegen den Auftraggeber entstanden ist. Bei der HOAI handelt es sich um die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.

Die Finanzverwaltung plant nun die Rechtsprechung auch auf Unternehmen anderer Branchen auszudehnen, die grundsätzlich nicht unter die Regelungen der HOAI fallen. Der Bundesfinanzhof (BFH) geht schon von einer Gewinnrealisierung aus, sobald nach HOAI der Anspruch auf eine Abschlagszahlung entstanden ist und nicht wie unter Berücksichtigung des Realisationsprinzips erst mit Schlussabrechnung. Nach Auffassung des BFH ist der Anspruch somit nicht mehr abhängig von einer tatsächlichen Abnahme oder Teilabnahme der Leistung.

Zu beachten ist der Unterschied zwischen Anzahlungen und Abschlagzahlungen. Eine Anzahlung liegt vor, wenn eine Teilzahlung bereits erbracht wurde, für welche eine Lieferung oder Leistung vom Auftragnehmer aber noch nicht erfolgt ist. Dagegen stellt eine Zahlung in mehreren Kaufpreisraten z.B. bei Werkverträgen meist eine Abschlagszahlung dar, da hier bereits eine Teilerfüllung stattgefunden hat.

Die Grundsätze dieses Urteils sollen nach BMF nun weiter ausgelegt werden und auch über die Grenzen der HOAI Anwendung finden. Der BMF möchte diese Grundsätze nun auf sämtliche Abschlagszahlungen nach § 632a BGB anwenden. Es wird bei dieser Überlegung unterstellt, dass bei Werkverträgen nur ein Anspruch auf eine Abschlagszahlung besteht, wenn auch schon eine Leistung erbracht wurde.

Die aktuelle Auffassung ist kritisch zu beobachten. Als Konsequenz würden in der Steuerbilanz bereits Gewinne versteuert werden, die handelsrechtlich noch nicht realisiert werden dürfen.

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) wendet sich in ihrer Auffassung gegen die Entscheidung des BFH. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) §252 Abs.1 Nr. 4 HGB tritt eine Gewinnrealisierung bei Werkverträgen erst im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs ein. Dies ist regelmäßig der Zeitpunkt der Abnahme des Werks.

Das Urteil wurde aufgrund seiner über den Einzelfall hinaus gehenden Bedeutung und grundsätzlichen Aussagen im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Vorschriften sollten erstmals im Wirtschaftsjahr Anwendung finden, die nach dem 23.12.2014 beginnen.

Aufgrund des massiven Drucks auf das BMF wurde nun bereits die alte Übergangsregel verlängert. Die Grundsätze sollen nun erstmals auf Verträge anzuwenden sein, die nach dem 30.06.2016 abgeschlossen werden. Dies führt zu einer Rechtssicherheit für die bereits vergangenen Jahre.

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