Wann ist ein Auftrag steuerlich verdient: mit der ersten Abschlagszahlung oder erst mit der Abnahme? Für Handwerks- und Baubetriebe mit laufenden Projekten entscheidet diese Frage darüber, in welchem Jahr der Gewinn versteuert wird. Nach einem Hin und Her in den Jahren 2014 bis 2018 ist die Lage heute wieder klar.
Der Grundsatz: Gewinn entsteht mit der Abnahme
Nach dem Realisationsprinzip ist ein Gewinn erst ausgewiesen, wenn die Leistung erbracht ist. Bei Werk- und Bauverträgen ist das in der Regel die Abnahme durch den Auftraggeber. Bis dahin werden die angefangenen Arbeiten als unfertige Leistungen mit ihren Herstellungskosten bilanziert, erhaltene Abschlagszahlungen als erhaltene Anzahlungen passiviert. Abschlagszahlungen erhöhen den Gewinn also noch nicht.
Wird ein Auftrag in abgrenzbaren Teilen abgenommen, ist der Gewinn für den jeweils abgenommenen Teil realisiert.
Die Ausnahme von 2014 und warum sie wieder eingefangen wurde
Der Bundesfinanzhof entschied am 14. Mai 2014, dass bei Architekten und Ingenieuren der Gewinn schon mit dem Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI in der damaligen Fassung realisiert sei. Das Bundesfinanzministerium wollte diese Sichtweise mit Schreiben vom 29. Juni 2015 auf alle Abschlagszahlungen bei Werkverträgen übertragen, also auch auf Handwerk und Bau.
Nach breiter Kritik wurde das Schreiben im März 2018 aufgehoben. Seitdem gilt: Die Grundsätze des Urteils bleiben auf Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI in der alten Fassung begrenzt. Für alle anderen Betriebe bleibt es bei der Gewinnrealisierung mit der Abnahme.
Was das für Handwerk und Bau bedeutet
Zum Jahreswechsel sauber abgrenzen
Entscheidend ist das Abnahmedatum. Ein Auftrag, der im Dezember fertig wird, aber erst im Januar abgenommen wird, gehört in das neue Jahr. Das sollte mit einem Abnahmeprotokoll belegt sein, denn genau hier setzen Betriebsprüfungen an.
Unfertige Leistungen richtig bewerten
Angefangene Aufträge sind zum Stichtag mit den Herstellungskosten anzusetzen: Material, Fertigungslöhne und angemessene Gemeinkosten. Eine zu niedrige Bewertung verschiebt Gewinn unzulässig in die Zukunft.
Umsatzsteuer folgt eigenen Regeln
Für die Umsatzsteuer gilt ein anderer Zeitpunkt: Bei Anzahlungen entsteht die Steuer bereits mit der Vereinnahmung. Ertragsteuerliche und umsatzsteuerliche Behandlung laufen hier bewusst auseinander.
Wie wir den Jahresabschluss für Betriebe mit laufenden Projekten erstellen, steht auf der Seite Jahresabschluss. Branchenthemen im Überblick unter Handwerk und Bau.
Häufige Fragen
Muss ich Abschlagszahlungen sofort als Gewinn versteuern?
In der Regel nein. Abschlagszahlungen bei Werk- und Bauverträgen sind bis zur Abnahme erhaltene Anzahlungen. Die Ausnahme betrifft nur Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI in der alten Fassung.
Gilt das auch für die Umsatzsteuer?
Nein. Die Umsatzsteuer auf Anzahlungen entsteht mit der Vereinnahmung, unabhängig von der Abnahme.
Stand: 22. September 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die fachliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei der Reiner Rösener Steuerberatungsgesellschaft mbH.
Quellen: § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB; § 5 Abs. 1 EStG; BFH-Urteil vom 14.05.2014; BMF-Schreiben vom 29.06.2015 und dessen Aufhebung 2018; § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.