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Gehört eine teilweise betrieblich genutzt Garage zum Betriebsvermögen?

Eine teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage, die an ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus angrenzt, gehört nicht zum notwendigen Betriebsvermögen. Sie kann aber zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören, wenn sie diesem vom Unternehmer ausdrücklich zugeordnet wurde. Hier gelten die Grundsätze für die bilanzsteuerrechtliche Aufteilung von Gebäuden mit unterschiedlicher Nutzung.

HINTERGRUND


Unter notwendiges Betriebsvermögen versteht man gemäß R 4.2 EStR grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke genutzt werden oder dafür bestimmt sind. Bei Wirtschaftsgütern, die nicht Grundstücke sind, ist eine betriebliche Nutzung von mehr als 50 % für eine Zuordnung zum notwendigen Betriebsvermögen maßgebend. Bei einer Nutzung von mehr als 90 % zu privaten Zwecken handelt es sich bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern um notwendiges Privatvermögen. Um gewillkürtes Betriebsvermögen handelt es sich bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 %.

Bei einem Gebäude handelt es sich zivilrechtlich zunächst um einen mit dem Grundstück verbundenen einheitlichen Vermögensgegenstand. Bilanzsteuerrechtlich jedoch handelt es sich um selbständige Wirtschaftsgüter, die entsprechend Ihrer Nutzungs- und Funktionszusammenhangs als Privat- oder Betriebsvermögen zu beurteilen sind.

Ein Gebäude kann entsprechend R 4.2 Absatz 4 Satz 1 EStR

  • teils eigenbetrieblich,
  • teils fremdbetrieblich,
  • teils zu fremden Wohnzwecken,
  • teils zu eigenen Wohnzwecken
    genutzt werden, was zu höchstens vier verschiedenen Wirtschaftsgütern führen kann. Die Aufteilung und Zuordnung zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen oder notwendigen Privatvermögen erfolgt grundsätzlich nach dem Größenverhältnis der entsprechenden Flächen.

 

Notwendiges Betriebsvermögen: Ein eigenbetrieblich genutzter Gebäudeteil führt nach R 4.2 Absatz 7 EStR immer zu notwendigem Betriebsvermögen.
Gewillkürtes Betriebsvermögen: Nach R 4.2 Absatz 9 EStR können Gebäudeteile, die entweder fremdbetrieblichen Zwecken dienen oder zu fremden Wohnzwecken vermietet werden als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden.
Notwendiges Privatvermögen: Wird ein Gebäudeteil nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt, handelt es sich nach R 42. Absatz 10 EStR um notwendiges Privatvermögen.
Frage: Kann eine Garage oder Doppelgarage ganz oder teilweise zum notwendigen Betriebsvermögen gehören, wenn darin zum Teil Fahrzeuge abgestellt werden, die zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehören?

In zwei früheren Urteilen (BFH Urteil vom 28.06.1983, VIII R 179/79, BFH Urteil vom 22.09.2005, IX R 26/04) hat der BFH entschieden, dass allein durch die Unterstellung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Fahrzeuges kein Betriebsvermögen entsteht. Hieraus wurde abgeleitet, dass eine Garage kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt.

STREITFALL – BFH-URTEIL VOM 10.10.2017, X R 1/16


Im entschiedenen Fall hat der Kläger im Jahr 2009 seinen Miteigentumsanteil am selbst bewohnten Einfamilienhaus einschließlich der Doppelgarage auf die Klägerin übertragen. Da in der Garage auch die zum Betriebsvermögen des Einzelunternehmens des Klägers gehörenden Fahrzeuge geparkt wurden, war die Garage im Jahr 1987 im Rahmen einer Betriebsprüfung anteilig dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet worden. Der Kläger aktivierte daraufhin die anteilige Garage in seinem Einzelunternehmen. Im Streitjahr ging das Finanzamt aufgrund der Übertragung von einer Zwangsentnahme der anteiligen Garage aus und ermittelte einen Entnahmegewinn.

Nach den bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen kann ein Gebäude, wie bereits ausgeführt, höchstens in vier verschiedene Wirtschaftsgüter unterteilt werden. Ein einzelner Raum, der für mehrere Zwecke genutzt wird, ist als Ganzes zu beurteilen. Er kann nicht in mehrere Teile unterteilt werden, da ein Raum bereits die kleinste Einheit für eine Aufteilung darstellt. Dieser Grundsatz ist auch auf eine Garage anzuwenden, die zu einem Ein- oder Zweifamilienhaus gehört.

ZWISCHENERGEBNIS


Eine Garage stellt kein selbständiges Wirtschaftsgut dar. Sie ist als unselbständiger Teil des Gebäudes dem selbständigen Gebäudeteil zuzuordnen, mit dem sie in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang steht. Abweichend hiervon ist jedoch zu betrachten, wie der Fall zu beurteilen ist, wenn die Garage in einem abweichenden Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem übrigen Gebäude steht. Die Garage kann im vorliegenden Fall kein notwendiges Betriebsvermögen darstellen, da sie keine nach Art und Einsatz besonders enge betriebliche Beziehung hat und für den Betrieb keine konkrete Funktion erfüllt.

Weiterführend


Bei der Garage könnte es sich jedoch um gewillkürtes Betriebsvermögen handeln. Hierzu müssten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Keine eigenbetriebliche Nutzung
  • Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken
  • Keine unentgeltliche Überlassung an Dritte
  • Objektiv dazu geeignet und erkennbar dazu bestimmt den Betrieb zu fördern

 

Sind diese erfüllt, steht es dem Unternehmer frei, ob er dieses Wirtschaftsgut der Förderung betrieblicher Zwecke widmen will oder nicht. Die Zuordnung muss jedoch unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert werden, setzt also einen klar nach außen erkennbaren Willensentschluss des Steuerpflichtigen voraus. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um eine Zuordnung zum Betriebsvermögen, die nach Auffassung eines Betriebsprüfers vorgenommen wurde und vom Steuerpflichtigen schlichtweg übernommen wurde.

ERGEBNIS


Das Finanzgericht prüft aktuell noch, ob die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen vom Kläger gewollt wurde. Sollte das Finanzgericht den Willen des Klägers bejahen, wird die Doppelgarage entsprechend der Übertragung des Miteigentümeranteils dem Betriebsvermögen des Klägers zugeordnet und ein entsprechender Entnahmegewinn versteuert. Kommt das Finanzgericht hingegen zu dem Ergebnis, dass die Doppelgarage nicht dem gewillkürten Betriebsvermögen gewidmet werden sollte, so sind entsprechende bilanzrechtliche Korrekturen vorzunehmen.

Vorteil der Beurteilung als Betriebsvermögen: Bis zur Entnahme der Garage kann diese abgeschrieben werden und dadurch entsprechend der steuerliche Gewinn gemindert werden.
Nachteil der Beurteilung als Betriebsvermögen: Bei Veräußerung oder Entnahme entstehende Gewinne müssen versteuert werden.


BERATUNG


Ob es für Sie von Vorteil ist, eine teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage als Betriebsvermögen zu willküren ist im persönlichen Beratungsgespräch zu beurteilen. Um gewillkürtes Betriebsvermögen handelt es sich bei einer betrieblichen Nutzung von 10 % bis 50 %. Voraussetzung ist, dass diese wenn sie diesem vom Unternehmer ausdrücklich zugeordnet wurde. Hierbei ist darauf zu achten, dass diese Zuordnung unmissverständlich, zeitnah und unumkehrbar dokumentiert wird.

Den Vorteilen der Beurteilung als Betriebsvermögen stehen auch einige Punkte gegeben über, die es zu beachten gilt. Wir entwickeln mit Ihnen gerne Konzept, auf dessen Basis wir mit Ihnen eine bestmögliche Entscheidung treffen können. Zu berücksichtigen ist hier neben den aktuellen Verhältnissen auch die zukünftige Entwicklung und Nutzungsabsicht der nächsten Jahre.

Besonders zu beachten ist, dass bei einer gewillkürten Zuordnung zum Betriebsvermögen, auch eine ungewollte Entnahme bei einer Nutzung von mehr als 90 % zu privaten Zwecken als notwendiges Privatvermögen erfolgen kann. Ausreichend hierfür ist eine reine Änderung der tatsächlichen Nutzung um gegebenenfalls einen ungewollten steuerlichen Vorgang auszulösen der zur Steuernachzahlung führen kann.

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