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Firmenwagen versteuern: 1-%-Regel oder Fahrtenbuch?

Wer einen Firmenwagen auch privat nutzt, muss diesen geldwerten Vorteil versteuern. Zur Wahl stehen dabei zwei grundlegend verschiedene Methoden: die 1-%-Regelung und das Fahrtenbuch. Bemessungsgrundlage ist dabei stets der inländische Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich Sonderausstattung und Umsatzsteuer, abgerundet auf volle 100 Euro, nicht der tatsächlich gezahlte Kaufpreis. Beide Verfahren haben Vor- und Nachteile, und welche Methode günstiger ist, hängt stark vom individuellen Nutzungsverhalten sowie vom Fahrzeugtyp ab. Für Betriebsinhaber gibt es davor allerdings eine Weiche: Die 1-%-Regelung steht nur offen, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird. Liegt der betriebliche Anteil zwischen 10 und 50 %, ist der Privatanteil zu schätzen oder ein Fahrtenbuch zu führen. Für Arbeitnehmer mit Dienstwagen gilt diese Hürde nicht. Ein genauer Blick auf beide Varianten lohnt sich in jedem Fall.

Persönliche Steuerberatung bei der Steuerberatung Rösener
Firmenwagen versteuern: 1-%-Regel oder Fahrtenbuch?

Die 1-%-Regelung: pauschal und einfach

Bei der 1-%-Regelung wird die private Nutzung eines Firmenwagens pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung pro Monat versteuert. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kommt in der Regel eine weitere Pauschale von 0,03 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer und Monat hinzu, alternativ kann eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten erfolgen. Der Vorteil dieser Methode liegt in ihrer Einfachheit: Es müssen keine Fahrten aufgezeichnet werden, der administrative Aufwand ist gering. Nachteilig ist, dass die Pauschale unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Privatnutzung berechnet wird – bei geringer privater Nutzung kann sie sich daher steuerlich ungünstig auswirken.

Das Fahrtenbuch: genau, aber aufwendig

Beim ordnungsgemäßen Fahrtenbuch wird nur der tatsächliche Anteil der privaten Fahrten am Gesamtkilometerstand versteuert. Dafür müssen sämtliche Fahrten – dienstlich wie privat – lückenlos, zeitnah und nachvollziehbar dokumentiert werden, inklusive Datum, Kilometerstand, Fahrtziel und -zweck. Diese Methode lohnt sich vor allem, wenn der Anteil der Privatnutzung tatsächlich gering ist. Der administrative Aufwand ist jedoch deutlich höher, und schon kleine Lücken oder Ungenauigkeiten können dazu führen, dass das Finanzamt das Fahrtenbuch verwirft und ersatzweise die 1-%-Regelung anwendet.

Welche Methode passt zu welchem Nutzungsprofil?

  • Bei überwiegend dienstlicher Nutzung mit geringem Privatanteil kann sich ein Fahrtenbuch finanziell lohnen.
  • Bei hohem Bruttolistenpreis und eher gemischter Nutzung ist die 1-%-Regelung wegen ihrer Einfachheit oft die praktikablere Wahl.
  • Digitale Fahrtenbuch-Lösungen können den Aufwand reduzieren, ersetzen aber nicht die Sorgfaltspflicht bei der Dokumentation.

Sonderregeln für Elektro- und Hybridfahrzeuge

Für rein elektrisch betriebene Firmenwagen gilt anstelle der vollen 1-%-Regelung eine begünstigte 0,25-Prozent-Regelung, sofern der Bruttolistenpreis 100.000 Euro nicht überschreitet. Diese Grenze gilt für Fahrzeuge, die nach dem 30. Juni 2025 angeschafft wurden; davor lag sie bei 70.000 Euro. Oberhalb der Grenze kommt eine 0,5-Prozent-Regelung zur Anwendung. Für extern aufladbare Hybridfahrzeuge (Plug-in-Hybride) gilt unter bestimmten Voraussetzungen – höchstens 50 Gramm CO2 je Kilometer oder mindestens 80 Kilometer rein elektrische Reichweite bei Anschaffung ab 2025 – ebenfalls die 0,5-Prozent-Regelung. Da sich die Preisgrenzen mehrfach geändert haben, entscheidet immer das Anschaffungsdatum darüber, welcher Wert gilt.

Abschreibung nicht vergessen

Neben dem geldwerten Vorteil lohnt der Blick auf die Abschreibung. Für rein elektrische betriebliche Fahrzeuge, angeschafft zwischen dem 1. Juli 2025 und dem 31. Dezember 2027, sieht § 7 Abs. 2a EStG eine eigene Staffel vor: 75 % im Jahr der Anschaffung, danach 10, 5, 5, 3 und 2 %. Der Anschaffungsmonat spielt dabei keine Rolle. Wer diese Staffel nutzt, kann für dasselbe Fahrzeug allerdings keine Sonderabschreibung mehr geltend machen. Für andere bewegliche Wirtschaftsgüter gilt im selben Zeitfenster die degressive Abschreibung von bis zu 30 %. Damit die Abschreibung korrekt läuft, gehört eine gepflegte Anlagenbuchhaltung dazu, siehe digitale Finanzbuchhaltung.

Was bei der Wahl zu beachten ist

Die Entscheidung zwischen 1-%-Regelung und Fahrtenbuch lässt sich in der Regel für jedes Fahrzeug einzeln treffen und – mit Ausnahme unterjähriger Wechsel – für das jeweilige Wirtschaftsjahr festlegen. Eine sorgfältige Analyse des tatsächlichen Fahrverhaltens sowie ein Vergleich beider Varianten anhand konkreter Zahlen schaffen Klarheit darüber, welche Methode im Einzelfall zu einer geringeren Steuerlast führt. Eine gute laufende steuerliche Beratung unterstützt dabei, die passende Methode zu wählen und die Dokumentation korrekt zu führen.

Häufige Fragen

Kann ich die Methode jedes Jahr wechseln?

Grundsätzlich ist ein Wechsel zwischen den Methoden zum Beginn eines neuen Wirtschaftsjahres oder bei Anschaffung eines neuen Fahrzeugs möglich. Ein unterjähriger Wechsel ist dagegen nicht zulässig.

Was passiert, wenn mein Fahrtenbuch Lücken aufweist?

Enthält das Fahrtenbuch Lücken oder Unstimmigkeiten, kann das Finanzamt es als nicht ordnungsgemäß verwerfen. In diesem Fall wird die Privatnutzung ersatzweise nach der 1-%-Regelung versteuert.

Gilt die 1-%-Regelung auch für gebraucht gekaufte Firmenwagen?

Ja, maßgeblich ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs, nicht der tatsächliche Kaufpreis beim Gebrauchtwagenkauf.

Sie möchten für Ihren Betrieb die passende Methode ermitteln? Nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung.

Weitere Themen für Handwerksbetriebe haben wir auf der Seite Steuerberater für Handwerker zusammengestellt.

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