BFH-Urteil vom 08. März 2016, IX R 38/14
Bisher konnte ein Disagio, welches bei Auszahlung eines Darlehens als Zinsvorauszahlung einbehalten wird, nur dann als sofort abzugsfähige Werbungskosten im Zeitpunkt der Zahlung angesetzt werden, wenn die Höhe des Darlehens marktüblich war.
Als marktüblich galt ein Disagio von höchstens 5 % des Darlehensbetrags und einer festen Zinsbindung von fünf Jahren. Der die 5 % übersteigende Betrag wurde über die Laufzeit des Darlehens verteilt als Werbungskosten geltend gemacht.
Mit Urteil vom 08. März 2016, IX R 38/14 entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Disagio auch dann marktüblich ist, wenn die Vereinbarungen zwischen Darlehensnehmer und einer Geschäftsbank wie unter fremden Dritten geschlossen wurden. Mit einer Geschäftsbank gestaltete Zinsvereinbarungen sind aufgrund der Pflicht zur Risikokontrolle durch die Banken regelmäßig als fremdüblich anzusehen.
Im vorliegenden Streitfall hatte das Disagio 10 % betragen; der Zinssatz für das Darlehen lag zudem deutlich unter dem Marktzinssatz.
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