FG Düsseldorf vom 21. Januar 2016, 11K 4274/13 E
Grundsätzlich sind Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten zählen Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Abs. 2 S. 1 HGB sowie jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsaufwendungen. Anschaffungsnahe Herstellungskosten sind mit den Anschaffungskosten des Gebäudes zu aktivieren und können nur im Wege der Abschreibung über die Nutzungsdauer des Gebäudes als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin Kosten für die Beseitigung von erheblichen Schäden nach Auszug der Vermieterin in Höhe von rund 20.000 € aufgewendet. Sie hatte das Objekt in mangelfreiem Zustand erworben und das bestehende Mietverhältnis übernommen. Die entstandenen Aufwendungen hatte sie als sofort abzugsfähige Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt.
Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Kosten zu aktivieren seien, da es sich dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG nach um anschaffungsnahe Herstellungskosten handelt, die die Grenze von 15 % übersteigen.
Das Finanzgericht hingegen ist Meinung, dass sich im Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass der Gesetzgeber Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden nach Erwerb eines Gebäudes als anschaffungsnahe Herstellungskosten qualifizieren will.
Das Verfahren ist vom Bundesfinanzhof noch nicht entschieden und unter dem Aktenzeichen IX R 6/16 anhängig.
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