Die obersten Finanzbehörden der Länder haben das Bundesfinanzministerium-Schreiben vom 29.6.2015 aufgehoben. Somit bleiben die Grundsätze des Bundesfinanzhof-Urteils vom 14.05.2014 (BStBl II S. 968) auf Abschlagszahlungen nach §8 Abs. 2 HOAI a.F. begrenzt.
WAS BEDEUTET NUN DIESE ENTSCHEIDUNG?
Die Regelungen des § 8 Abs. 2 HOAI a.F. gelten für Leistungen, die bis zum 17. 08. 2009 vertraglich vereinbart wurden. Es soll nicht beanstandet werden, wenn die Regelung erstmals im Wirtschaftsjahr angewendet wird, welches nach dem Datum der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt am 23.12.2014 beginnt.
Auch wurde eine Regelung zur Vermeidung von Härten getroffen. Der Steuerpflichtige kann den aus erstmaliger Anwendung resultierenden Gewinn gleichmäßig auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das nächste oder die nächsten beiden Wirtschaftsjahre verteilen.
Gerne besprechen wir mit Ihnen das Thema im Detail. Erfahren Sie, ob Sie von diesen Änderungen betroffen sind und welche steuerlichen Folgen sich hieraus für Sie ergeben.
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