BFH-Urteil vom 14.06.2016 IX R 25/14, IX R 22/15 und IX R 15/5
Wie bereits ausgeführt gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu den Herstellungskosten eines Gebäudes ebenfalls Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb anfallen und ohne Umsatzsteuer insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Unter Instandsetzung und Modernisierung sind die Maßnahmen zu verstehen, die aufgewendet werden um Schäden und Mängel an einem erworbenen Objekt zu beseitigen oder um dieses in einen zeitgemäßen Zustand zu versetzen. Darunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für die Instandsetzung oder Erneuerung der Heizungs- und Elektroanlagen, der Sanitäreinrichtungen, Fußböden, Fenster oder des Daches.
In den entschiedenen Fällen wurden Immobilien erworben, zeitnah renoviert und instandgesetzt und anschließend vermietet. Die angefallenen Aufwendungen für Umbau und Renovierung wurden von den Klägern zum Teil als Herstellungskosten und zum Teil als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt. Sowohl das Finanzamt, als auch das Finanzgericht beurteilten sämtliche Aufwendungen einheitlich als Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, da die Grenze von 15 % überschritten war, und machten die geltend gemachten Aufwendungen nur im Rahmen der Abschreibung geltend. Die Kläger hingegen waren der Auffassung, dass die Schönheitsreparaturen z.B. für Tapete und Anstrich, Einzug einer Wand oder Erneuerung eines Bades nicht als Instandsetzung oder Modernisierung zu beurteilen seien und getrennt davon betrachtet werden müssten.
Der BFH hat dieser Ansicht widersprochen und entschieden, dass sämtliche in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes stehenden Aufwendungen für die Sanierung zusammenzurechnen und einheitlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln sind, soweit die Grenze von 15 % überschritten ist und die Aufwendungen innerhalb von drei Jahren vorgenommen werden.
Ausgenommen von den anschaffungsnahen Herstellungskosten sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 2 EStG weiterhin Erhaltungsaufwendungen, die jährlich üblicherweise anfallen.
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