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Fahrtkosten bei Vermietung und Verpachtung: was 2026 gilt

Wer eine Wohnung oder ein Gewerbeobjekt vermietet, fährt regelmäßig hin: zur Übergabe, zur Reparatur, zur Besichtigung. Die Fahrtkosten sind Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Wie hoch der Abzug ausfällt, hängt aber davon ab, wie oft der Vermieter zum Objekt fährt. Seit 2026 hat sich dabei eine Zahl geändert.

Die zwei Abrechnungswege

Reisekosten: 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer

Im Normalfall werden Fahrten zum Vermietungsobjekt wie eine Dienstreise behandelt. Mit dem eigenen Pkw sind 0,30 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abziehbar, also für Hin- und Rückweg.

Entfernungspauschale: 0,38 Euro je Entfernungskilometer

Wird das Objekt zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte, gilt stattdessen die Entfernungspauschale. Sie wird nur für die einfache Strecke gezahlt. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt sie einheitlich 0,38 Euro ab dem ersten Kilometer; bis Ende 2025 waren es für die ersten 20 Kilometer nur 0,30 Euro.

Wann das Objekt zur Tätigkeitsstätte wird

Der Bundesfinanzhof hat die Vermietungsobjekte eines Steuerpflichtigen als regelmäßige Tätigkeitsstätte eingestuft, weil er sie 165- beziehungsweise 215-mal im Jahr aufsuchte. Entscheidend war die Häufigkeit: Der Vermieter hatte dort einen Mittelpunkt seiner Vermietungstätigkeit, vergleichbar mit einem Arbeitsplatz.

Im Regelfall ist das nicht so. Wer seine Wohnungen gelegentlich aufsucht, etwa für Ablesung, Mängel oder Mieterwechsel, rechnet weiter mit der Reisekostenpauschale ab. Wichtig ist eine saubere Aufzeichnung der Fahrten mit Datum, Ziel und Anlass.

Was der Unterschied ausmacht

Ein Beispiel für 100 Fahrten im Jahr zu einem Objekt in 20 Kilometern Entfernung:

Reisekosten: 100 Fahrten × 40 Kilometer (hin und zurück) × 0,30 Euro = 1.200 Euro.

Entfernungspauschale 2026: 100 Fahrten × 20 Kilometer × 0,38 Euro = 760 Euro.

Die Entfernungspauschale bleibt auch nach der Anhebung deutlich ungünstiger, weil nur die einfache Strecke zählt.

Weitere abziehbare Kosten

Neben den Fahrtkosten gehören zu den Werbungskosten unter anderem Abschreibung, Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand, Grundsteuer, Versicherungen und Verwaltungskosten. Bei hohen Renovierungskosten kurz nach dem Kauf greift die Grenze für anschaffungsnahe Herstellungskosten, die im Beitrag Anschaffungsnahe Herstellungskosten erklärt ist. Was wir für Vermieter übernehmen, steht auf der Seite Vermietung und Verpachtung.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich 2026 für Fahrten zu meiner Mietwohnung ansetzen?

In der Regel 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer. Nur wenn das Objekt wegen sehr häufiger Fahrten als regelmäßige Tätigkeitsstätte gilt, sind es 0,38 Euro je Entfernungskilometer für die einfache Strecke.

Ab wie vielen Fahrten wird das Objekt zur Tätigkeitsstätte?

Eine feste Zahl gibt es nicht. Maßgeblich ist, ob das Objekt der Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit ist. Im entschiedenen Fall waren es 165 und 215 Fahrten im Jahr.

Muss ich ein Fahrtenbuch führen?

Nicht zwingend, aber die Fahrten sollten nachvollziehbar aufgezeichnet sein: Datum, Objekt, Anlass und Kilometer.

Stand: 22. September 2026. Dieser Beitrag gibt allgemeine Hinweise und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Die fachliche Prüfung und die redaktionelle Verantwortung liegen bei der Reiner Rösener Steuerberatungsgesellschaft mbH.

Quellen: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 4a EStG in der ab 2026 geltenden Fassung (Steueränderungsgesetz 2025); § 9 Abs. 4 EStG; Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte bei Vermietungseinkünften.

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