Grundsätzlich kann ein Vermieter für Fahrten zu seinem Vermietungsobjekt den pauschalen Betrag von 0,30€ je gefahrenem Kilometer als Werbungskosten in seiner Steuererklärung berücksichtigen. Hierbei kommt schnell ein nicht unbeachtlicher Betrag für den Steuerpflichtigen zusammen.
Allerdings hat der BFH bei der Einschätzung des Vermietungsobjekts als regelmäßige Tätigkeitsstätte entschieden, dass hier lediglich die wesentlich ungünstigere Entfernungspauschale angesetzt werden kann. Hier dürfen dann nur 0,30€ für jeden Entfernungskilometer statt 0,30€ für jeden gefahren Kilometer angesetzt werden.
Der BFH hat im Streitfall die Baustellen der Vermietungsobjekte, die vom Steuerpflichtigen an 165 bzw. 215-mal im Jahr aufgesucht wurden, aufgrund der Vielzahl der Fahrten als „regelmäßige Tätigkeitsstätte“ eingestuft. Somit konnten seine Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale angesetzt werden.
In den meisten Fällen, wird die Baustelle aber nicht „arbeitstäglich“ aufgesucht. Meist werden die Vermietungsobjekte wegen kleinerer Reparaturen, Mietwechseln oder Ablesungen von Zählerständen aufgesucht. In solchen Fällen, darf der Steuerpflichtige in seiner Einkommensteuererklärung bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (V+V) die gefahrenen Kilometer mit 0,30€ ansetzten.
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