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Angemessenes GmbH-Geschäftsführergehalt ohne vGA-Risiko

Das angemessene Geschäftsführergehalt ist eines der häufigsten Prüfungsfelder der Finanzverwaltung bei GmbHs mit Gesellschafter-Geschäftsführer. Wird die Vergütung als unangemessen hoch eingestuft, drohen eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), eine Gewinnkorrektur bei der GmbH und eine Nachversteuerung beim Gesellschafter. Wer die Kriterien der Angemessenheit kennt und Verträge sauber dokumentiert, kann dieses Risiko deutlich reduzieren.

Persönliche Steuerberatung bei der Steuerberatung Rösener
Angemessenes GmbH-Geschäftsführergehalt ohne vGA-Risiko

Was ist eine verdeckte Gewinnausschüttung?

Eine vGA liegt vor, wenn die GmbH ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem fremden, nicht beteiligten Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Die Finanzverwaltung rechnet den unangemessenen Teil der Vergütung dem Gewinn der GmbH außerbilanziell wieder hinzu; beim Gesellschafter wird derselbe Betrag als Kapitalertrag erfasst. Im Ergebnis entsteht eine wirtschaftliche Doppelbelastung, die sich durch vorausschauende Gestaltung vermeiden lässt.

Kriterien für die Angemessenheit

Ob ein Geschäftsführergehalt angemessen ist, wird im Wege eines Fremdvergleichs beurteilt. Die Rechtsprechung berücksichtigt dabei insbesondere:

  • Art und Umfang der Tätigkeit, Qualifikation und Verantwortung des Geschäftsführers,
  • Größe, Branche und Ertragslage des Unternehmens,
  • marktübliche Vergleichsgehälter in ähnlichen Betrieben und Regionen,
  • das Verhältnis der Gesamtausstattung – also Festgehalt, Tantieme, Sachbezüge und Pensionszusage zusammengenommen – zum erzielten Gewinn.

Nach Abzug der gesamten Geschäftsführervergütung sollte der GmbH noch ein angemessener Gewinn verbleiben, der auch eine übliche Verzinsung des eingesetzten Kapitals widerspiegelt. Bei mehreren Geschäftsführern muss zudem das Verhältnis der Gehälter zueinander nachvollziehbar und schlüssig sein.

Tantieme und Pensionszusage als typische Fallstricke

Gewinnabhängige Tantieme

Eine Tantieme ist grundsätzlich zulässig, birgt aber Risiken: Als grober Richtwert gilt, dass variable, gewinnabhängige Bestandteile rund 25 Prozent der Gesamtbezüge nicht überschreiten sollten, während der Festgehaltsanteil überwiegt. Diese Quote ist kein starres Gesetz, sondern ein Indiz – die Finanzverwaltung würdigt stets die Gesamtausstattung im Einzelfall. Zusätzlich sollte die Tantieme betragsmäßig gedeckelt werden. Als Obergrenze hat sich in der Rechtsprechung die Hälfte des Jahresgewinns herausgebildet, damit der Gesellschaft nicht durch eine reine Gewinnabsaugung praktisch der gesamte Ertrag entzogen wird.

Pensionszusage

Bei Pensionszusagen prüft die Finanzverwaltung besonders streng die sogenannte Erdienbarkeit: Beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sollten zwischen Zusage und vereinbartem Pensionsalter mindestens zehn Jahre liegen; beim nicht beherrschenden genügen drei Jahre Zusagedauer bei zwölf Jahren Betriebszugehörigkeit. Bei der vorgeschalteten Wartezeit sind zwei Fälle zu trennen, die häufig verwechselt werden: Ein neu bestellter Geschäftsführer sollte etwa zwei bis drei Jahre im Amt sein, bevor ihm eine Pension zugesagt wird. Bei einer neu gegründeten GmbH verlangt die Finanzverwaltung dagegen in der Regel rund fünf Jahre, weil sich die künftige Ertragskraft vorher nicht verlässlich einschätzen lässt. Wer hier die kürzere Frist ansetzt, riskiert die Anerkennung der gesamten Zusage. Zu beachten ist außerdem die Überversorgungsgrenze: Betriebliche Pension und gesetzliche Rente zusammen sollten 75 % der letzten Aktivbezüge nicht übersteigen. Kritisch sieht die Rechtsprechung zudem die sogenannte Nur-Pension, bei der einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt wird, ohne dass daneben ein angemessenes laufendes Gehalt gezahlt wird. Arbeitet der Geschäftsführer nach Eintritt des vereinbarten Versorgungsfalls unverändert weiter und bezieht Gehalt und Pension nebeneinander, ohne dass eine Anrechnung erfolgt, wird auch dies regelmäßig als vGA beanstandet.

Saubere Verträge und Dokumentation

Neben der betragsmäßigen Angemessenheit prüft die Finanzverwaltung auch die formale Umsetzung. Entscheidend sind:

  • Ein zivilrechtlich wirksamer, im Voraus abgeschlossener Geschäftsführervertrag – rückwirkende Vereinbarungen erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Eine klare und eindeutige Regelung von Festgehalt, Tantieme, Sachbezügen und Nebenleistungen.
  • Die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Vereinbarung, etwa durch fristgerechte Gehaltszahlung.
  • Gesellschafterbeschlüsse, die Gehaltsanpassungen dokumentieren, insbesondere bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern.

Gerade die Wahl der passenden Rechtsform hat Einfluss darauf, wie Geschäftsführervergütung, Gewinnverwendung und Haftung zusammenspielen – ein Punkt, den wir bei Handwerksbetrieben, Weingütern und Industrieunternehmen regelmäßig gemeinsam mit den Gesellschaftern durchdenken.

Folgen einer verdeckten Gewinnausschüttung

Wird eine vGA festgestellt, erhöht sich der steuerliche Gewinn der GmbH um den unangemessenen Teil der Vergütung, obwohl das Geld bereits als Gehalt geflossen und regelmäßig bereits lohnversteuert war. Beim Gesellschafter wird derselbe Betrag zusätzlich als Kapitalertrag erfasst. Diese doppelte Belastung lässt sich durch eine regelmäßige Überprüfung der Gesamtausstattung – etwa im Rahmen des Jahresabschlusses – meist von vornherein vermeiden.

Häufige Fragen

Gibt es eine feste Gehaltsgrenze für GmbH-Geschäftsführer?

Nein. Es existiert keine gesetzlich festgelegte Obergrenze. Maßgeblich ist stets der Fremdvergleich im Einzelfall unter Berücksichtigung von Branche, Unternehmensgröße und Ertragslage.

Darf die Vergütung auch eine Tantieme enthalten?

Ja, Tantiemen sind üblich, sollten aber betragsmäßig gedeckelt sein und in einem angemessenen Verhältnis zum Festgehalt stehen, damit sie nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.

Wie wirkt sich eine vGA steuerlich aus?

Der unangemessene Teil der Vergütung wird der GmbH als Gewinn zugerechnet und beim Gesellschafter als Kapitalertrag besteuert – es entsteht eine wirtschaftliche Doppelbelastung, die durch vorausschauende Vertragsgestaltung vermieden werden sollte.

Wir prüfen Geschäftsführerverträge und Vergütungsstrukturen gemeinsam mit Ihnen und unterstützen bei der laufenden Dokumentation – sprechen Sie uns an.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung.

Wenn Betriebsimmobilie und GmbH auseinanderfallen, lohnt zusätzlich ein Blick auf die Betriebsaufspaltung.

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