Eine Betriebsaufspaltung entsteht, wenn ein Besitzunternehmen einem Betriebsunternehmen (meist einer GmbH) eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt – typischerweise ein Grundstück – und dieselbe Person oder Gruppe beide beherrscht (sachliche und personelle Verflechtung). Folge: Das Besitzunternehmen wird gewerblich, Grundstück und Anteile werden Betriebsvermögen – die stillen Reserven sind steuerverstrickt.

Warum die Beendigung gefährlich ist
Wird die Verflechtung ungewollt beendet – etwa durch Umstrukturierung, Erbfolge oder Anteilsverschiebung –, droht die Aufdeckung sämtlicher stiller Reserven. Zwingend ist das nicht: Das Verpächterwahlrecht bei einer Betriebsverpachtung im Ganzen, eine bloße Betriebsunterbrechung oder eine gewerbliche Prägung können die Aufdeckung verhindern. Wer nichts unternimmt, riskiert sie aber, und gerade bei wertvollen Immobilien kann das existenzbedrohend sein. Läuft es auf eine echte Betriebsaufgabe hinaus, greifen immerhin der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und die Tarifermäßigung nach § 34 EStG.
Neu: Das MoPeG-Risiko ab 2024
Seit dem MoPeG (ab 1.1.2024) haben die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse bei der GbR Vorrang vor dem Kopfprinzip. § 709 Abs. 3 BGB sieht eine dreistufige Reihenfolge vor: zuerst die vereinbarten Beteiligungsverhältnisse, dann das Verhältnis der Beitragswerte, erst zuletzt gleiche Stimmkraft. Strukturen, die bisher über das „Kopfteilprinzip“ bewusst keine personelle Verflechtung hatten, können dadurch ungewollt in eine Betriebsaufspaltung rutschen – oder eine bestehende beenden. Gesellschaftsverträge sollten auf klare Stimmrechtsregeln geprüft werden.
Der zweite Auslöser ab 2024
Praktisch bedeutsamer als das MoPeG ist eine Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zur mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft. Die Finanzverwaltung wendet sie aus Vertrauensschutzgründen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 an. Strukturen, die jahrelang unauffällig waren, können dadurch erstmals zu einer Betriebsaufspaltung führen.
Nicht zu vergessen ist die laufende Folge: Beim Besitzunternehmen entfällt die erweiterte Gewerbesteuerkürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Das spürt man jedes Jahr, nicht erst bei der Beendigung.
So unterstützen wir Sie
Wir prüfen Ihre Struktur, bevor es das Finanzamt tut – erkennen die Verflechtung, gestalten Verträge rechtssicher und sichern Ihre stillen Reserven. Wir beraten Unternehmen in der Pfalz und im Rhein-Neckar-Raum, seit 1990.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich eine Betriebsaufspaltung?
An der Kombination aus Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage und Beherrschung beider Unternehmen.
Was ändert das MoPeG?
Es ändert die Stimmrechtslogik bei der GbR, und das kann Verflechtungen ungewollt begründen oder beenden.
Warum ist die Beendigung gefährlich?
Weil stille Reserven aufgedeckt und versteuert werden.
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Beratung. Sprechen Sie uns für Ihren konkreten Fall gern an.
Betrifft Sie das Thema? Auf unserer Seite Betriebsaufspaltung haben wir zusammengestellt, wie sie entsteht, woran man sie erkennt und was beim Wegfall droht.