News rund um Steuerberatung

Erbschaftssteuerreform

Nach langem Warten hat am 14. Oktober 2016 nun auch der Bundesrat der beschlossenen Erbschaftsteuerreform zugestimmt.

Folgende Änderungen sind beschlossen worden und sollen rückwirkend zum 01. Juli 2016 in Kraft treten:

Das nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelte Betriebsergebnis zur Bewertung eines Unternehmens soll einheitlich mit einem Kapitalisierungsfaktor von 13,75 multipliziert werden.
Anstatt des bisherigen Stundungszeitraums von zehn Jahren bei fehlender Zahlungsfähigkeit des Erben, soll die Erbschaftsteuerschuld von nun an nur noch für sieben Jahr gestundet werden können. Ab dem zweiten Jahr fallen nun auch Zinsen an.
Sowohl die Regelverschonung von 85 % als auch die Optionsverschonung von 100 % sind beibehalten worden. Die Vermögensverwaltungsquote wurde jedoch auf 20 % festgesetzt.
Für Familienunternehmen wurde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ein Vorab-Abschlag von maximal 30 % eingeführt. Dieser Abschlag ist nur auf den begünstigten Teil des Unternehmensvermögens vorzunehmen.
Übersteigt der Erwerb von begünstigtem Betriebsvermögen den Wert von 26 Mio. €, so besteht für den Erwerber die Wahlmöglichkeit zwischen einem Steuererlass, wenn er nachweist, dass er nicht in der Lage ist, die Steuerschuld aus dem verfügbaren Vermögen zu begleichen und dem Antrag auf einen reduzierten Verschonungsabschlag.

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