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Mehrergebnis einer Außenprüfung

BFH-Urteil vom 23.03.2016, IV R 9/14

Investitionsabzugsbeträge können nach einem Urteil des BFH auch noch nach einer Außenprüfung gebildet werden, um die durch die Außenprüfung entstandenen Steuermehrergebnisse zu kompensieren.

Im Allgemeinen können Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 EStG für künftige Investitionen gebildet werden, die innerhalb von drei Jahren nach Bildung angeschafft werden. Der Investitionsabzugsbetrag darf maximal 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen. Voraussetzung bei Investitionen bis 2015 war außerdem, dass zum Abschlussstichtag der Bildung die Absicht bestand, das Wirtschaftsgut innerhalb der nächsten drei Jahre anzuschaffen und mindestens zwei Jahre im Betrieb zu nutzen. Seit 2016 sind diese Voraussetzungen nicht mehr im Gesetz erwähnt.

Im entschiedenen Fall war bei einem Unternehmen im Jahr 2012 eine Außenprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt worden. Hierbei wurde für alle Jahre ein höherer Gewinn als der erklärte festgestellt. Um diese Steuermehrbelastung auszugleichen hatte der Kläger für das Jahr 2009 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 10.000 € für ein in 2011 angeschafftes Fahrzeug gebildet. Nach Auffassung des Finanzamtes ist dies nicht zulässig, da Zweck eines Investitionsabzugsbetrags sei durch dessen Steuerersparnis die Finanzierung eines Wirtschaftsgutes zu erleichtern.

Das Finanzgericht und der BFH gaben die daraufhin erfolgte Klage des Steuerpflichtigen statt. Das Finanzgericht sollte lediglich klären, ob die Investitionsabsicht im Jahr 2009 bereits bestand.

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