In bestimmten Fällen kann das häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von Ihrer Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass für Ihre berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Sie Ihre Kosten bis zu einem Betrag von 1.250 Euro pro Jahr in der Steuererklärung geltend machen. Anders ist der Sachverhalt, wenn das Arbeitszimmer bei Ihnen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall sind Ihre Kosten unbeschränkt abzugsfähig und bei der Ermittlung der Steuer zu berücksichtigen.
Üben Sie Ihre beruflichen Tätigkeiten im eigenen Arbeitszimmer aus, können Sie unter Umständen Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das häusliche Arbeitszimmer sorgt immer wieder für Diskussionen zwischen Steuerpflichtigem und dem Finanzamt. Aber nun kommt es durch die jüngste Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu weitgehender Klarheit bei vielen Streitfragen (Urteil vom 27.07.2015 – GrS 1/14, veröffentlicht am 28.01.2016). Ältere Steuertipps könnten somit überholt sein.
Nach einer aktuellen Entscheidung können Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, nur noch abgezogen werden, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird und der Raum bürotypisch eingerichtet ist. Bei einer nur zeitweisen privaten Nutzung ist auch ein anteiliger Kostenabzug ausgeschlossen.
Für ein häusliches Arbeitszimmer können nach der aktuellen Gesetzeslage Aufwendungen (z.B. anteilige Miete, Internet-Kosten und sonstige Nebenkosten) sowie Kosten, die aufgewendet wurden für die Ausstattung eines Arbeitszimmers (z.B. Schreibtisch, Bürostuhl oder sonstige Büromöbel und Gegenstände), nur dann steuermindernd geltend gemacht werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz für diese betriebliche oder berufliche Tätigkeit dem Steuerpflichtigen zur Verfügung steht. Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht abziehbar, wenn es nur gelegentlich als vom Arbeitgeber genehmigter „Home Office-Arbeitsplatz“ neben dem Büroarbeitsplatz genutzt wird und somit nur anteilig oder zeitweise dort gearbeitet wird.
Grundsätzlich ist die Höhe der abziehbaren Werbungskosten in der Steuererklärung pro Jahr auf 1.250 Euro begrenzt. Nur wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, können weiter Aufwendungen abgezogen werden. Dies hat der Steuerpflichtige nachzuweisen.
Allerdings gibt es noch weitere Einschränkungen beim Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur abgezogen werden, wenn der Raum ausschließlich mit Büromöbeln eingerichtet ist. Aufwendungen sind nicht abziehbar für ein Zimmer, in dem beispielsweise nur eine Arbeitsecke eingerichtet ist, das aber ansonsten privaten Wohnzwecken dient. Ausgeschlossen ist nach dem Urteil des BFH der Abzug von Aufwendungen für eine Arbeitsecke in einer Ein-Zimmer-Wohnung.
Um kein Arbeitszimmer handelt es sich nach der Auffassung des BFH, wenn der Raum nach seinem Erscheinungsbild, seiner Einrichtung nach (z.B. Gästebett) oder seiner Art (z.B. Durchgangszimmer) erkennbar auch der Nutzen anteilig privaten Wohnzwecken dient.
Aufwendungen können für ein Arbeitszimmer nur abgezogen werden, wenn der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für berufliche oder betriebliche Zwecke zur Einnahmenerzielung genutzt wird. Wenn der Raum auch zu privaten Zwecken (Lese-, Spiel-, Bügel- oder Fernsehzimmer) in nennenswertem Umfang genutzt wird, entfällt ein Kostenabzug. Der BFH hat den Abzug von (zeit-) anteiligen Aufwendungen untersagt für gemischt genutzte Arbeitszimmer, da der Umfang der jeweiligen privaten oder betrieblichen und beruflichen Nutzung schwer nachweisbar ist. Der Abzug scheidet vollständig aus, sobald das Zimmer nur geringfügig privat genutzt wird.
Ihre Kosten sind dagegen unbeschränkt in der Steuererklärung abzugsfähig, wenn Ihr häusliches Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Am ehesten trifft dies noch für Selbstständige zu, die Ihr häusliches Büro nutzen. Arbeitnehmer geben die Aufwendungen für den Arbeitsplatz als Werbungskosten, Selbstständige als Betriebsausgaben an.
Durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs wird das Finanzamt in vielen Fällen zu einer Nichtabziehbarkeit der Werbungskosten in der Steuererklärung für ein häusliches Arbeitszimmer führen. Aber der BFH, der in seinem Urteil die Zweifelsfragen des Arbeitszimmers zum Gegenstand hatte, macht durch eine klare und deutliche Aussage die steuerlichen Anforderungen deutlich. Gerne besprechen wir mit Ihnen im Detail, ob Sie Ihr Arbeitszimmer steuerlich ansetzen dürfen.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihr Steuerberater für Grünstadt, Heidelberg und Bad Dürkheim. Rufen Sie uns direkt an!