Das im Jahr 2015 verabschiedete Bilanzrichtlinienumsetzungsgesetz (BilRUG) wird ab dem Geschäftsjahr 2016 zu zahlreichen Änderungen in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen führen. Folgend einige besonders relevante Änderungen.
GEÄNDERTE UMSATZDEFINITION
Durch die geänderte Umsatzdefinition kommt es zu einer Verlagerung der sonstigen betrieblichen Erträge zu den Umsatzerlösen. Relevant ist diese Änderung vor allem für Bestimmung der Größenklassen. In der alten Fassung des § 277 Abs. 1 HGB galten als Umsatzerlöse Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Erzeugnissen, Waren oder Dienstleistungen, die für die gewöhnliche Tätigkeit der Kapitalgesellschaft typisch waren. Abzuziehen waren Erlösschmälerungen und die Umsatzsteuer.
Somit umfassten Umsatzerlöse nur die Erlöse, die im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit eines Unternehmens angefallen sind. Die neue Fassung definiert Umsatzerlöse als Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug der Umsatzsteuer, Erlösschmälerungen und sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern. Künftig sind also sämtliche Erlöse aus allen Produkten und Dienstleistungen als Umsatzerlöse auszuweisen. Dies wird dazu führen, dass die Umsatzerlöse bei gleichbleibender Geschäftstätigkeit höher ausfallen.
WEGFALL VON AUSSERORDENTLICHEN POSITIONEN IN DER GEWINN- UND VERLUSTRECHNUN
Das BilRUG versagt den Ausweis von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen, sowie dem außerordentlichen Ergebnis in der Gewinn- und Verlustrechnung. Die entsprechenden Aufwendungen und Erträge sollen zukünftig unter den übrigen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Ein Beispiel für einen außerordentlichen Aufwand ist die Neubewertung von Pensionsrückstellungen im Rahmen des BilMOG. Der zu erfassende Aufwand ist ab 2016 der Position des sonstigen betrieblichen Aufwands zuzuordnen und gesondert zu kennzeichnen.
AUSWIRKUNGEN AUF VORJAHRESWERTE
Grundsätzlich haben die Änderungen durch das BilRUG keine Auswirkungen auf die Vorjahreswerte. Eine Anpassung der Umsatzerlöse im Vorjahr hat nicht zu erfolgen. Es ist jedoch im Anhang darauf hinzuweisen, dass die Werte nicht vergleichbar sind und ergänzend der Wert der Umsatzerlöse nach der neuen Definition anzugeben.
Eine Ausnahme stellen die außerordentlichen Positionen dar. Diese sind im Vorjahr umzugliedern und im Anhang entsprechend zu erläutern.
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