Wie bereits ausgeführt gehören nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu den Herstellungskosten eines Gebäudes ebenfalls Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach Erwerb anfallen und ohne Umsatzsteuer insgesamt 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen
Grundsätzlich sind Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen die innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden anschaffungsnahe Herstellungskosten, wenn die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen.
Der 7. Senat hat mit Urteil vom 23. März 2016 – 7 K 3192/15 – entschieden, dass Steuerpflichtige ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form abgeben müssen, wenn sie Bedenken gegen die Sicherheit der Datenübertragung über das Internet hegen.
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